Wir gehen vors Bundesgericht!

Von: VKZ/VPOD/ZLV

Kindergartenlehrpersonen ziehen den Kampf gegen Lohndiskriminierung durch!

Das Zürcher Verwaltungsgericht hat Mitte September die
Lohndiskriminierungsklage der Kindergartenlehrpersonen abgelehnt. Die drei
Verbände ZLV, VKZ und VPOD akzeptieren dies nicht und ziehen das Urteil an das
Bundesgericht weiter. Sie werfen dem Verwaltungsgericht vor, wesentliche Fakten
nicht berücksichtigt zu haben.

«Die Gleichstellung ist noch nicht erreicht – wir kämpfen weiter um die volle Anerkennung
unseres Berufs und verlangen 100% Lohn für 100% Arbeit», sagt Brigitte Fleuti,
Präsidentin des Verbands der Kindergartenlehrpersonen des Kantons Zürich (VKZ). Der
Dachverband ZLV und die Gewerkschaft VPOD unterstützen die
Kindergartenlehrpersonen in diesem Kampf.


Eine Kindergartenlehrperson mit einem Vollpensum von 23 Stunden wird heute mit einem
Beschäftigungsgrad von 100% angestellt; dies entspricht einer 42-Stunden-Woche. Die
Entlöhnung beträgt jedoch nur 87% der Lohnstufe 18 (eine Lohnstufe tiefer als
Primarlehrpersonen). Die Lehrpersonenverbände verlangten deshalb auf dem
Gerichtsweg eine Erhöhung auf 100% der Lohnklasse 18. Dieses Begehren wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 19. September 2016 ab, weil es keine
Lohndiskriminierung erkennen konnte. Es begründete dies unter anderem mit einer
tieferen Einstufung der Kindergartenlehrpersonen gemäss einer standardisierten
Arbeitsplatzbewertung (VFA) für alle kantonalen Berufsgruppen.


Verwaltungsgericht berücksichtigte wesentliche Fakten nicht
Die Kindergartenlehrpersonen bestreiten die Aktualität dieser im letzten Jahrtausend
durchgeführten Bewertung. Denn die Volksschulreform 2008 machte den Kindergarten zur
ersten Bildungsstufe mit einem klar definierten Berufsauftrag, obligatorischem Lehrplan
und entsprechend höheren Berufsanforderungen. Hinzu kommt, dass das
Verwaltungsgericht den heute von angehenden Kindergartenlehrpersonen verlangten
Bachelor-Abschluss in der VFA-Bewertung weniger gewichtete als bei anderen
Berufsgruppen. Dies ist faktisch diskriminierend: Eine Kindergartenlehrperson benötigt für
den Bachelor genauso 180 ECTS-Punkte wie alle anderen Bachelor-Absolventen.
Geradezu absurd ist der Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass die
Kindergartenlehrpersonen gehalten seien, die Lektionenverpflichtung für ein Vollpensum
innerhalb einer wöchentlichen Arbeitszeit von 36,5 Stunden (87% von 42 Stunden)
wahrzunehmen. Regina Stauffer, Kindergartenlehrperson beim VPOD warnt: «Diese
Vorgabe ist unrealistisch und hätte einen massiven Leistungsabbau auf Kosten der
Schülerinnen und Schüler zur Folge.»

Gleichstellung gewährleisten
ZLV, VKZ und VPOD wehren sich gegen die Zementierung der bestehenden
Lohndiskriminierung durch das Verwaltungsgericht. Der Beruf der Kindergartenlehrperson
ist ein typischer Frauenberuf. Die Verbände verlangen deshalb vom Bundesgericht auch
aus der Warte der Gleichstellung von Mann und Frau eine Neubeurteilung des Falles. Der
Beruf der Kindergartenlehrperson muss ausbildungs- und marktgerecht entlöhnt werden
und entsprechend attraktiv sein, um eine qualitativ gute Bildung in der Volksschule von der
ersten Kindergartenstunde an sicherzustellen.