Musikschulgesetz - Gegenvorschlag des Regierungsrates ist enttäsuchend

Von: Anna-Lea Imbach

Der Regierungsrat hat am 8. November seinen Gegenvorschlag zur Volksinitiative präsentiert. Er hat zwar die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung des Musikunterrichts bestätig, das vorliegende Gesetz aber bis zur Unwirksamkeit ausgehöhlt.

Im Juli 2017 wurde die Volksinitiative «Musikschulgesetz» mit über 12`000 Unterschriften eingereicht. Dies nach nur 10 Wochen Sammelfrist. Im September 2017 folgte die offizielle Bestätigung des Eingangs der Initiative. Gut ein Jahr später geht es nun in die nächste Runde.

Steiniger Weg zur gesetzlichen Verankerung im Kanton Zürich

2016 war die gesetzliche Verankerung in Form eines Musikschulgesetzes im Kanton Zürich zum Greifen nah. Damals war der mitte-rechts dominierten Kantonsrat nicht auf das Musikschulgesetz der Regierung eingetreten, woraufhin sich das Initiativkomitee «Musikschulgesetz» bildete. Das darin formulierte Gesetz stellt im Kanton Zürich den Zugang von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zur musikalischen Bildung an anerkannten Musikschulen nach Vorgaben des Verfassungsartikels sicher. Diesen hatten Volk und Stände 2012 mit grossem Mehr beschlossen (Art. 67a der Bundesverfassung). Er verpflichtet Bund und Kantone, sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für einen hochwertigen Musikunterricht an Schulen und eine allgemeine Stärkung der musikalischen Bildung einzusetzen. Über 72% der Stimmberechtigten befürworteten damals den Verfassungsartikel.

Willkür in den Gemeinden

Momentan zeigt sich, dass die musikalische Bildung ohne eine klare Regelung aus- und vor allem abgebaut werden kann, wenn Gemeinden gerade finden, sie müssten sparen. In der Bildungspolitik Nr.207 vom Juli 2018 berichteten wir über das Angebot der musikalischen Grundbildung (MGA). Dieses Angebot ist im ganzen Kanton sehr unterschiedlich stark ausgebaut. Damit hängt die musikalische Bildung der Kinder massgeblich davon ab, wo sie wohnen und wie betucht die Eltern sind. Diese unübersichtliche Lage zeigt sich auch bei den Anstellungsbedingungen der Musiklehrpersonen: So sind in verschiedenen Gemeinden Lohn und die Vorsorgeleistungen sehr unterschiedlich.

Volksinitiative für ein Musikschulgesetz im Kanton Zürich

Im Zentrum der Diskussion steht nun die Aufteilung der finanziellen Last zwischen Gemeinden, Kanton und Elter. Die Schülerpauschalen, die der Kanton momentan trägt, wurden in den letzten 30 Jahren nie angepasst. Damit ist der Anteil von über 10% auf gut 3% gesunken. Die Initiative fordert die Erhöhung der kantonalen Beiträge, in Anlehnung an die Volksschule, auf 20% der anrechenbaren Kosten. Der Anteil von Eltern und Gemeinden könnte so auf je 40% gesenkt werden. Durch die Reduktion und die Festlegung der Elternbeiträge bei maximal 40% wird der Faktor Wohnort für den Zugang zur musikalischen Bildung verkleinert, was die Chancengleichheit grundsätzlich verbessert.

Mit der Erhöhung der kantonalen Beiträge ergibt sich für die Gemeinden bezüglich Qualitätsvorgaben eine gewisse Verbindlichkeit. Die Musikschulen erhalten ein Instrument um für ihr Angebot anständige Rahmenbedingungen zu fordern. Dies betrifft auch die Anstellungsbedingungen der Musiklehrpersonen: Durch kantonale Vorgaben gäbe es endlich einheitlichere Arbeitsbedingungen an den Musikschulen im Kanton.

Gegenvorschlag

Das Initiativkomitee zeigte sich enttäuscht über den Gegenvorschlag zur Intitiative des Regierungsrates. Der Kanton möchte keine zusätzlichen finanziellen Verpflichtungen, obwohl er nach eigener Aussage "Für eine starke Musikförderung" einsteht. Mit der Festlegung der kantonalen Beiträge bei 3% nimmt die Regierung die Verantwortung, für eine starke Musikförderung einzustehen, nicht wahr, was klar dem Willen der Wählerinnen und Wähler entgegenläuft. Auch für die Musiklehrpersonen ist der Gegenvorschlag eine Enttäuschung. Er enthält keine allgemeinen Vorgaben bezüglich Löhne, womit theoretisch jede Gemeinde eigene Löhne festlegen kann. Je nachdem, wie sich der Kantonsrat zu Initiative und Gegenvorschlag positioniert, wird das Initiativkomitee entscheiden, ob es im Mai 2020 zu einer Volksabstimmung kommt oder nicht.