Vorschläge des VPOD zur Verbesserung der BVK-Vorsorge werden umgesetzt

Von: Fabio Höhener

Die Gewerkschaft VPOD hat im letzten Januar mehrere Änderungsvorschläge am Leistungskatalog der BVK eingereicht. Der Einsatz des VPOD für die Versicherten hat sich gelohnt. Die BVK setzt alle der vorgeschlagenen Verbesserungen bereits ab nächstem Jahr um.

Endlich gibt es wieder eine positive Nachricht für die Versicherten der Vorsorgeeinrichtung BVK. Nach den massiven Kürzungen des Umwandlungssatzes im Jahr 2017 stehen die Änderungen des Vorsorgereglements der BVK ab 2019 im Zeichen von Leistungsverbesserungen. „Nach dem massiven Abbau in den letzten Jahren sind die Anpassungen für viele Versicherte nur ein schwacher Trost, jedoch sind sie ein Schritt in die richtige Richtung und ein positives Signal für die Zukunft“, sagt Fabio Höhener zuständiger Gewerkschaftssekretär des VPOD.

Die Änderungen des Leistungskatalogs zeigen auch, dass sich die Sozialpartnerschaft ausbezahlt. Im Januar hat die Geschäftsleitung der BVK die Verbände eingeladen, Verbesserungsvorschläge einzugeben. Jetzt steht fest, dass die Forderungen des VPOD bereits ein Jahr nach der Eingabe weitgehend umgesetzt werden. Der VPOD ist erfreut über die Arbeit des neu zusammengestellten Stiftungsrates und erhofft sich für die Zukunft spürbare Leistungsverbesserungen für die Aktivversicherten und RentnerInnen. Insbesondere sollen bei nächster Gelegenheit die VerliererInnen der letzten Änderung des Vorsorgereglements profitieren. Dazu gehören die älteren Aktivversicherten, die in jungen Jahren zu wenig angespart haben und die jüngeren Pensionierten die mit einem reduzierten Umwandlungssatz in die Pension sind.

Übersicht über die Vorschläge des VPOD und die Anpassungen der BVK:

Forderung VPOD 1:Aufhebung des Ausschlusses der Versicherungsmöglichkeit von Lohn aus anderen Arbeitsverhältnissen.

Zurzeit schliesst das BVK-Vorsorgereglement aus, Lohnanteile von anderen Arbeitgebern mitzuversichern, wenn sie unter der Einkommensgrenze für eine obligatorische Versicherung liegen Der VPOD ist der Meinung, dass beispielsweise eine Lehrperson, die kantonal angestellt ist und zusätzlich noch eine kleinere kommunale Anstellung besitzt (bspw. DaZ, Hort, Aufgabenstunde usw.) diesen Lohnbestandteil ebenfalls bei der BVK versichern können sollte.

Änderung BVK: Versicherte können neu zusätzliche Lohnbestandteile von nicht angeschlossenen Arbeitgebern mit deren Verständnis bei der BVK versichern lassen.

Forderung VPOD 2: Bleiberecht für ältere Erwerbslose

Die abgelehnte Revision der Altersvorsorge sah vor, dass Angestellte ab 58 Jahre bei der Pensionskasse versichert bleiben, auch wenn ihre Anstellung gekündigt wird und sie keine neue Stelle antreten. Der VPOD schlägt vor, dass die BVK diesen Teil der Vorlage selbstständig einführt. Auch ein Bleiberecht für Angestellte unter 58 Jahren ist denkbar. Der VPOD erhofft sich davon, dass insbesondere ältere Arbeitnehmende, die häufiger von Erwerbslosigkeit betroffen sind, ihren Anspruch auf eine lebenslängliche Rente in der beruflichen Vorsorge nicht verlieren.

Änderung BVK: Versicherte ab dem Alter 58 wird es ab kommendem Jahr möglich sein, sich auch im Falle einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses weiterhin, für längstens zwei Jahre, bei der BVK zu versichern.

Forderung VPOD 3: Wahlmöglichkeit zwischen höherem Umwandlungssatz oder höheren Hinterbliebenenleistungen.

Den Versicherten soll die Möglichkeit offenstehen, zwischen einer höheren Altersrente oder Hinterbliebenenrente zu wählen. So könnten unter anderem unverheiratete, kinderlose und nicht in Partnerschaft lebende Personen, die keine Hinterbliebenenrente auslösen, einen höheren Umwandlungssatz auf Kosten tieferer Hinterbliebenenleistungen erhalten.

Änderung BVK: Versicherte haben künftig die Möglichkeit, zwischen einer höheren Altersrente oder einer höheren allfälligen Witwen- resp. Witwerrente zu wählen.

Forderung VPOD 4: Altersrücktritt in drei Teilschritten

Die BVK ermöglicht zurzeit einen Altersrücktritt in zwei Teilschritten. Analog zur Pensionskasse der Stadt Zürich sollte ein Altersrücktritt in maximal drei Teilschritten eingeführt werden.

Änderung BVK: Die BVK ermöglicht neu einen Altersrücktritt in drei Teilschritten.

Weitere wichtige Änderungen der BVK-Vorsorge ab Januar 2019:

Änderung BVK: Der Arbeitgeber kann optional die Eintrittsschwelle des versicherten Mindestlohnes von 21'150 auf 14'100 Franken reduzieren.

Kommentar VPOD: Der VPOD begrüsst die Anpassung. Dies ermöglicht Teilzeitbeschäftigten mit tiefen Jahreseinkommen oder auch Personen mit Lohnbestandteilen wie Honorare und Sitzungsgelder Sparbeiträge zu leisten, wobei sich der Arbeitgeber ebenfalls mit seinen Beiträgen an der Anhäufung des Sparkapitals beteiligt.

Änderung BVK: Falls im Todesfalls eines Arbeitnehmenden keine Ehegattenrente fällig wird, leistet die BVK ein Todesfallkapital. Ab kommenden Jahr wird dieses auf das gesamte Sparguthaben ausgedehnt.

Kommentar VPOD: Der VPOD ist sich bewusst, dass der Wunsch weitverbreitete ist, im Todesfall das Kapital an eine nahestehenden Person ausbezahlen zu lassen. Der VPOD hält diese Optionen aber mit Blick auf die ganze Kasse und alle Versicherten für nicht nachhaltig. Die 2. Säule ist eine Sozialversicherung und keine Bank. Sie ist hauptsächlich für die Ausbezahlung von Altersleistungen in Form einer Rente verantwortlich. Die stärkere Förderung von Kapitalbezug bricht diese Solidarität auf und widerspricht dem Sinn des kollektiven Sparens. Im Einzelfall ist die Regelung äusserst attraktiv.