Aus dem Artikel von Corsin Zander:
Eine verständliche Grundregel für die Frage der Arbeitszeit liefert die Zürcher Anwältin für Arbeitsrecht, Katrin Keller Lüscher: «Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich Angestellte zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten haben.» Müssten sie sich auf Anweisung des Arbeitgebers oder aus rechtlichen Gründen – beispielsweise zur Einhaltung von Hygienevorschriften – am Arbeitsort umziehen, gelte dies ihres Erachtens als Arbeitszeit, sagt Keller. Oder anders ausgedrückt: Ist es zumutbar und rechtlich zulässig, in den Arbeitskleidern mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit zu fahren, zählt das Umziehen nicht zur Arbeitszeit.
Stadtrat will Klärung
Im Personalrecht, das für die ganze Zürcher Stadtverwaltung gilt, ist die Umkleidezeit nicht explizit geregelt. Nun hat diese Woche Finanzdepartementsvorsteher Daniel Leupi (Grüne) reagiert und das Personalmanagement beauftragt, eine Auslegeordnung über die ganze Stadt zu machen.