Pflegepersonal und Ärzte des Zürcher Kinderspitals dürfen das Anziehen der Arbeitskleidung neu als Arbeitszeit verrechnen. Vom Erfolg in Zürich beflügelt, fordert die Gewerkschaft VPOD in weiteren Kantonen eine Änderung der Reglemente.
von Larissa Rhyn
Sei es das regelmässige Händedesinfizieren oder das Aufsetzen einer Atemmaske – Hygienemassnahmen sind für Spitalangestellte Teil des Arbeitsalltags. Dazu gehört auch, vor Schichtbeginn frisch gewaschene Arbeitskleidung anzuziehen. Für die Zeit, die Spitalangestellte fürs Umziehen brauchen, werden sie in der Regel nicht entlohnt. Das müsse sich ändern, hatte der Verband des Personals öffentlicher Dienste (VPOD) im letzten Herbst gefordert.
Mittlerweile haben die ersten Zürcher Spitäler eingelenkt. Die Schulthess-Klinik gewährt ihren Angestellten seit Januar 15 Minuten Umziehzeit, das Kinderspital Zürich hat seine Regelung im März angepasst. Laut einem Bericht des SRF-Regionaljournals soll auch das Zürcher Unispital den Gewerkschaften bereits mündlich zugesichert haben, das Umziehen als Arbeitszeit anzuerkennen – und zwar rückwirkend per 1. Januar 2019.
Klärung auf nationaler Ebene
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) hält fest, dass die Umkleidezeit als Arbeitszeit anzurechnen sei, «falls das Umziehen für die Tätigkeit notwendig ist». Wenn der Arbeitgeber diese Regel nicht berücksichtige, mache er sich einer Verletzung des Arbeitsgesetzes schuldig. Der Verband Zürcher Krankenhäuser (VZK) hatte jedoch im Januar argumentiert, die gegenwärtige Regelung verletze das Arbeitsgesetz nicht und viele Spitäler könnten sich die «enormen» Mehrkosten einer neuen Regelung nicht leisten.
Die Entwicklungen in Zürich haben Signalwirkung für andere Kantone. «Wir stehen in mehreren Kantonen im Kontakt mit den Spitalleitungen», sagt Elvira Wiegers, Zentralsekretärin Gesundheit beim VPOD. In St. Gallen, Solothurn und Freiburg werde ein Vorschlag vonseiten der Spitäler erwartet, wie das Umziehen in Zukunft als Arbeitszeit angerechnet werden könne. Weitere Kantone in der Westschweiz sollen bald folgen.
Auch im Kanton Bern tut sich etwas. Christoph Schöni, Geschäftsführer des Netzwerks der Berner Spitäler und Kliniken, sagt, bis jetzt sei im Gesamtarbeitsvertrag der Berner Spitäler die Umkleidezeit der Spitalangestellten nicht explizit geregelt. «Wir sind uns jedoch bewusst, dass hier ein Interessenkonflikt zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern besteht.» Man habe in Absprache mit den Personalverbänden zuerst den Ausgang der Diskussion in Zürich abwarten wollen.
Es brauche auch auf nationaler Ebene eine Klärung, findet die Gewerkschafterin Wiegers: Das Gesundheitswesen sei zwar kantonal geregelt, und entsprechend sei es sinnvoll, konkrete Arbeitsbedingungen mit den Spitalleitungen auf kantonaler Ebene auszuarbeiten. «Es kann jedoch nicht sein, dass jedes Spital das Arbeitsgesetz nach eigenem Gutdünken interpretiert.»
Der nationale Spitalverband H+ nimmt nicht offiziell zur Frage Stellung, ob er die Forderungen des VPOD für gerechtfertigt hält. Er hat seine Mitglieder aber darüber informiert, dass sie mit Sozialpartnern auf regionaler oder kantonaler Ebene Lösungen suchen können, wenn sie mit dem Thema konfrontiert werden. H+-Sprecherin Dorit Djelid sagt, es gebe grosse Unterschiede zwischen den einzelnen Spitälern.
Tatsächlich rechnen einzelne Spitäler ihren Angestellten das Umziehen bereits seit längerem als Arbeitszeit an. Im interkantonalen Spital Riviera - Chablais (Waadt und Wallis) werden den Angestellten bei der Ankunft fünf Minuten gewährt. Auch im Kanton Bern gibt es im Spitalzentrum Biel bereits eine bezahlte Umziehzeit.
Auch andere Branchen betroffen
Es gibt diverse weitere Branchen, in denen sich mindestens ein Teil der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz umziehen muss. Deshalb hat auch die Gewerkschaft Unia, die für Bau, Gewerbe, Industrie und private Dienstleistungen zuständig ist, das Thema auf dem Radar. Sie unterstützt die Position des VPOD. In allen Berufen, bei denen der Arbeitgeber aufgrund von Hygiene- und anderen Vorschriften das Umziehen am Arbeitsplatz verlange, müssten Arbeitnehmer dies während der Arbeitszeit tun können, argumentiert Mediensprecherin Silja Kohler. Als Beispiele nennt sie neben der Pflege die Industrie, namentlich in den Bereichen Pharma und Lebensmittel, sowie den Verkauf.
Zwischen den Pharmaunternehmen gibt es laut Kohler grosse Unterschiede: Die Mitarbeitenden von Roche erhielten beispielsweise eine Zeitgutschrift von täglich 10 Minuten, wenn sie sich am Arbeitsplatz umziehen müssten, bei Novartis sei dies nicht der Fall. Novartis bestätigt, dass sich Mitarbeitende in der Regel vor der Arbeitszeit umziehen müssen. Falls ihre Tätigkeit jedoch komplett sterile Schutzkleidung oder einen Vollschutz inklusive Atemversorgung erfordere, gelte das Umziehen als Arbeitszeit.
Auch im Verkauf gibt es keine einheitliche Regelung, die Unternehmen entscheiden selbst. Bei Coop gilt Umkleiden nicht als Arbeitszeit, dafür erlaubt das Unternehmen den Angestellten, die Arbeitskleidung bereits zu Hause anzuziehen. Bei Manor ziehen sich die Arbeitnehmer vor Ort um, bevor sie einstempeln. Kulanter ist die Migros. Dort dürfen sich Mitarbeiter in Bereichen mit speziellen Hygieneanforderungen – wie beispielsweise der Fleischproduktion – während der Arbeitszeit umziehen.
Der Kaufmännische Verband unterstützt die Forderung, dass Umkleidezeit zur Arbeitszeit gehören sollte, wenn vom Arbeitnehmer das Umziehen vor Ort erwartet wird. Mediensprecherin Emily Unser sagt: «Wir stellen unterschiedliche Umsetzungen fest. Oftmals ist auch die Kulanz des Arbeitgebers entscheidend, der beispielsweise die Pausen verlängern oder das Schichtende etwas früher ansetzen kann.»
Quelle: NZZ