Der VPOD als Sozialpartner des Kantons Zürich

Endlich soll die Anerkennung des VPOD als Sozialpartner des Kantons auch festgeschrieben und der Zugang zu den Angestellten sichergestellt werden. Die Vernehmlassung ist lanciert.

Wer schon lange beim VPOD ist, erinnert sich: Bis 2005 war der VPOD Mitglied bei den Vereinigten Personalverbänden VPV. Dann kam es zum Bruch – und seit dann haben wir nebeneinander gekämpft – mit ungleich langen Spiessen. Schliesslich wurde es dem VPOD zu bunt und wir zogen den Kanton vor Verwaltungsgericht Vor mehr als zwei Jahren, im Februar 2017, gab dieses der Klage des VPOD Recht: Der Kanton muss den VPOD als ständigen Verhandlungspartner anerkennen. Hintergrund dazu hier: "Der VPOD kommt zu seinem Recht".
Seit dem Urteil wurde der VPOD regulär bei Vernehmlassungen begrüsst und nahm an den Treffen mit Personalamt und Finanzdirektion teil. Während die Anerkennung also in der Praxis vollzogen wurde, war das Papier beharrlicher. Die Personalverordnung (PVO) und die dazugehörige Vollzugsverordnung (VVO) wurden bisher nicht angepasst. Das soll nun endlich nachgeholt werden. Bis zum 6. September läuft eine Vernehmlassung zur Änderung von PVO und VVO. In den Erläugerungen dazu heisst es:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 25. Januar 2017 hielt fest, dass § 45 Abs. 1 PVO verfassungswidrig sei. Kritisiert wurde insbesondere die Nennung der Vereinigten Personalverbände als einzige ständige Verhandlungspartner. Diese abschliessende Aufzählung sei zu eng gefasst und widerspreche Art. 28 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101).

Und bei dieser Gelegenheit werden gleich noch zwei andere Pendenzen endlich angepackt, die der VPOD eingebracht hat: Der VPOD Tessin hatte vor Bundesgericht erstritten, dass die Verwaltung dem VPOD Zutritt zu den Verwaltungsgebäuden gewähren muss, um mit seinen jetzigen und möglichen Mitgliedern Kontakt zu haben. Wir haben daraufhin die Regierung aufgefordert, die Rechtssprechung des Bundesgerichtes auch im Kanton Zürich anzuwenden und nebst dem physischen Zugang auch einen digitalen Zugang zu ermöglichen. Nun soll auch dies geregelt werden. Der zur Vernehmlassung stehende Entwurf hält dazu fest:

Nebst dem Zugang zum Personal mittels Flugblättern und Informationsaushängen, ist auch der persönliche Zugang zum Personal zu regeln. Zudem drängt sich in der heutigen Zeit die Frage eines elektronischen Informationskanals auf.

Und weiter:

Das Bundesgericht hielt fest, dass das Recht auf Zugang zur öffentlichen Arbeitsstätte Teil der Koalitionsfreiheit ist. Die Arbeitgeber sind damit verpflichtet, den persönlichen Zugang zur Arbeitsstätte grundsätzlich zuzulassen (vgl. BGE 144 I 50 ff. [= Pra 108/2019 Nr. 12]). In § 51a Abs. 2 PVO wird neu die Grundlage für eine Regelung des persönlichen Zutrittsrechts der Mitglieder der ständigen Verhandlungspartner zu Gebäuden der öffentlichen Verwaltung geschaffen. Damit sollen die ständigen Verhandlungspartner die Möglichkeit erhalten, mit ihren Mitgliedern Kontakt zu pflegen, neue Mitglieder anzuwerben oder Informationsmaterial abzugeben oder persönlich zu erläutern.

Kleine Schritte, aber wichtige Schritte. Der VPOD wird sich an der Vernehmlassung beteiligen und zu den Vorschlägen Stellung nehmen. Bis im berühmten blauen Büchlein die Änderungen aber auch wirklich vollzogen sind, wird es nochmals fast zwei Jahre dauern...