Einen ersten Vorschlag zur Umsetzung der Umkleidezeit zog das USZ wieder zurück, nachdem der VPOD auf Grundlage einer breiten Befragung der Angestellten detaillierte Kritik geübt hatte. Der damals vorgeschlagene Grundsatz, die Umkleidezeit mit Kompensationstagen zu entschädigen, wurde vom VPOD aber begrüsst. Kurz darauf beschloss der Regierungsrat des Kantons Zürich, den zwischen 21- und 49jährigen Angestellten drei zusätzliche Ferientage zu geben, um so wenigstens für diese Altersgruppe endlich die vom VPOD seit Jahren geforderte fünfte Ferienwoche zu erreichen. So viele zusätzliche Freitage schienen dem USZ zu viel und nicht machbar, also zog es seinen Vorschlag zur Kompensation der Umkleidezeit mit Freitagen zurück.
Der zweite Vorschlag stiess auf erbitterte Kritik des VPOD: Das USZ sah vor, die Umkleidezeit voll auf Kosten von Pflegepersonal und PatientInnen anzurechnen. 15 Minuten Umkleidezeit pro Tag sollten ausgeglichen werden durch eine Verkürzung der Übergabezeit zwischen den Diensten und der Zeit für Weiterbildung. In einem Schreiben an das USZ nahm der VPOD am 29. Mai 2019 detailliert gegen diese Absicht Stellung. An Veranstaltungen, an denen das USZ über seinen Plan informierte, kritisierte das Personal dieses Vorhaben laut und deutlich und auch der SBK stellte sich gegen das Unterfangen. Aber gegen alle Einwände und den klar deklarierten Widerstand hielt das USZ an seiner Absicht fest. Am 23. Juli wurde das Personal informiert, dass per 1. August die Umkleidezeit so angerechnet werden solle.
Der VPOD lässt sich dies nicht gefallen. Die vom USZ beschlossene Umsetzung geht auf Kosten des Personals, der Aus- und Weiterbildung und der PatientInnen, denn die Zeit, die den Angestellten für die Pflege und für die Weiterbildung zur Verfügung steht, wird um die angerechneten 15 Minuten gekürzt. Das USZ wälzt die Kosten für seine gesetzliche Verpflichtung einfach auf das Personal ab. Der VPOD unternimmt rechtliche Schritte dagegen und bereitet betriebliche Massnahmen vor.
Kritikpunkte des VPOD
- Berechnung der 15 Minuten pro Dienst: Die Aussage des USZ, sich damit an bereits realisierten und akzeptierten Lösungen zu orientieren, ist falsch. Zwar rechnen Kispi und Schulthess-Klinik 15 Minuten an, aber beim Kispi steht eine Zwischenauswertung an um diese Lösung zu beurteilen und ggf. zu verbessern. Zudem hat die grosse Umfrage des VPOD klar gezeigt, dass die Umkleidezeit am USZ deutlich länger ist als an den anderen Häusern (weitläufiges Gelände, langsame Lifte usw.) und hier 20 Minuten pro Tag angerechnet werden müssten.
- Vergütung der bisherigen Umkleidezeit: Die Vergütung mit einem Arbeitstag (bei Stellenantritt ab 1.5.2019) resp. zwei Arbeitstagen (bei Stellenantritt vor 30.4.2019) ist völlig ungenügend und entspricht nicht einmal den vom USZ definierten 15 Minuten pro Tag. Eine Vergütung für die letzten fünf Jahre ist weiterhin nicht vorgesehen und muss vom VPOD gerichtlich erstritten werden.
- Verlängerung des Dienstes: Es stimmt, dass durch eine Verlängerung des Dienstes um die nötige Umkleidezeit Mehrzeiten entstehen würden, die zu kompensieren wären. Statt die Umkleidezeit – wie jetzt vorgesehen – mit einer Verdichtung der Arbeit und einer weiteren Verkürzung der Übergabezeiten auf Kosten des Personals zu kompensieren, wären die so anfallenden Kompensationstage mit mehr Personal aufzufangen. Das USZ weigert sich aus Kostengründen, das zu tun. Hier wird das USZ in seiner Argumentation endgültig zynisch, indem es klar deklariert, dass das Personal mit einer Verdichtung der Arbeitszeit für die Investitionsvorhaben des Spitals bezahlen soll. Das unternehmerische Risiko liegt aber bei der Spitaldirektion un, nicht beim Personal, das auf Investitionsentscheide keinen Einfluss hat. Also soll die Direktion wenn schon die eigenen Gehälter kürzen, wenn sie das für die Umsetzung von Bauvorhaben nötig hält!
- Erfassen von Mehrzeit: Hier ist auf Druck des VPOD (Intervention beim Arbeitsinspektorat des Kantons Zürich) der einzige positive Punkt im Beschuss des USZ zu finden: Das USZ muss anerkennen, dass die bisherige Regelung, Mehrzeit erst ab 15 Minuten anzurechnen, rechtswidrig ist und hat dies nun korrigiert. Weiterhin wird aber die Arbeitszeit nicht gemäss gesetzlichen Bestimmungen dokumentiert, weil Beginn und Ende der Arbeitszeit (Eintreffen auf dem Betriebsgelände, Umkleiden und Wegzeiten zur Abteilung) nicht erfasst werden. Die pauschale Regelung verstösst gegen gesetzliche Bestimmungen und deckt die reale Arbeitszeit nicht ab.
- Verletzung der Mitwirkungsrechte: Das Arbeitsgesetz kennt klar definierte Mitwirkungsrechte des Personals. Mit seinem Vorgehen das das USZ wiederholt und systematisch diese Mitwirkungsrechte verletzt.