Der VPOD hat Recht! Einmal mehr.

Der Regierungsrat von Baselland und Andreas Petrik, lic. iur. Rechtsanwalt und Mitarbeiter im Zentrum für Sozialrecht der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) kommen zum gleichen Schluss: Der VPOD hat Recht!

In seiner Antwort auf eine Interpellation zum Thema Umkleidezeit bestätigt der Regierungsrat Baselland, was der Verband des Personals öffentlicher Dienste (VPOD) schon seit geraumer Zeit vertritt: «Umkleidezeit ist Arbeitszeit». Der VPOD Region Basel fordert nun eine rasche Umsetzung an allen Spitälern des Kantons und einen Einbezug der Sozialpartner bei der konkreten Ausgestaltung der Regelungen. Die Anrechnung als Arbeitszeit dürfe auf keinen Fall zulasten des Personals erfolgen. (Meldung in der Oberbaselbieterzeitung vom 12.9.2019)

Auch Andreas Petrik,lic. iur. Rechtsanwalt und Mitarbeiter im Zentrum für Sozialrecht der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW), stellt in einem längeren Beitrag in der Zeitschrift Pflegerecht (3/2019) klar, dass betrieblich verordnetes Umkleiden als Arbeitszeit anzurechnen ist. In der Zusammenfassung hält er fest:

Auf private Arbeitgeber und auf öffentlich-rechtliche Anstalten mit Rechtspersönlichkeit finden das Arbeitsgesetz und die Verordnungen zum Arbeitsgesetz Anwendung. Art. 13 ArGV1 definiert Arbeitszeit als Zeit, während der sich die Arbeitnehmerin zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat. Soweit das Umkleiden durch die Arbeitgeberin angeordnet ist, liegt Arbeitszeit im Sinne des Arbeitsgesetzes vor. Auf privatrechtliche Arbeitsverhältnisse ist darüber hinaus eine sehr weite Definition des Begriffs «Arbeit» gemäss Bundesgerichtlicher Rechtsprechung anwendbar. Auch diese lässt darauf schliessen, dass die Umkleidezeit Arbeitszeit darstellt.
Etwas komplexer erweist sich die Rechtslage bei Arbeitsverhältnissen mit Spitälern, die Teil der Verwaltung sind oder von einem Zweckverband betrieben werden. Unter der Bedingung, dass sich im anwendbaren Personalrecht keine einschlägige Bestimmung findet und sich die damit bestehende Lücke nicht durch andere öffentlich-rechtliche Bestimmungen füllen lässt, muss auch in Rahmen solcher Anstellungsverhältnisse die Umkleidezeit als Arbeitszeit qualifiziert werden.

Immer wieder werden wir auch damit konfrontiert, dass Spitäler die Umkleidezeit "kostenneutral" anrechnen wollen, indem Pausen, Übergabezeiten usw. verkürzt - der Dienst also einfach auf Kosten des Personals verdichtet - werden sollen. Auch hier nimmt Andreas Petrik klar Stellung:

Betreffend die Abschaffung der bezahlten Pausen ist festzuhalten, dass eine solche Massnahme im Einklang mit dem anwendbaren Personalrecht zu erfolgen hätte. Voraussetzung wäre ausserdem, dass während der Pause keine Abrufbereitschaft sichergestellt werden müsste; bestünde die Pflicht, dass auch während der Pause eine Erreichbarkeit zu gewährleisten wäre, würde sich die Frage stellen, ob nicht auch die Pausen von Gesetzes wegen Arbeitszeit darstellen würden. Das eigentliche Problem würde damit lediglich verlagert und nicht gelöst.
Im Zusammenhang mit einer möglichen Verkürzung der anrechenbaren Rapportzeiten ist zunächst festzuhalten, dass diese – genau wie die Umkleidezeiten – Arbeitszeit darstellen. Massgebend ist die tatsächlich für die Übergabe benötigte Zeit und nicht etwa eine festgelegte – und als Kompensation für neu anzurechnende Umkleidezeit allenfalls gekürzte – Pauschale. Eine Kürzung wäre ausserdem Ausdruck einer Strategie, die mit der gesetzeskonformen Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen verbundenen Kosten auf die in der Pflege tätigen Personen abzuwälzen. Eine daraus allenfalls resultierende Abnahme der Qualität in der Pflege kann wohl auch nicht im Sinne der Arbeitgeber sein. Bei einer gesamtheitlichen Betrachtung müssten nämlich auch die Haftungsrisiken einbezogen werden, die mit verkürzten Rapportzeiten einhergehen könnten.