BVK erneut in Unterdeckung

Von: Fabio Höhener

Der Deckungsgrad der BVK sinkt per Ende 2018 auf 95,1 Prozent. Bereits nach einem Jahr werden die Sparguthaben ab Juli 2019 erneut lediglich mit dem BVG-Mindestzins von 1% verzinst. Grund dafür ist insbesondere das miserable Börsenjahr. Die BVK erleidet einen Renditeverlust von 3,5 Prozent und liegt damit immerhin punktgenau auf dem Benchmark.

Im letzten Jahr vermeldeten viele Kassen erstaunliche Anlagegewinne. Die BVK verkündete damals euphorisch eine Rendite von 9%. Diese Gewinne führten erstmals in 10 Jahren zu einem Deckungsgrad von über 100 Prozent. Die Sanierungsmassnahmen schienen zu wirken. Auch das letzte Jahr begann an den Börsen euphorisch. Doch am Ende schrieben die meisten Portfolios 2018 Verluste. Der Rückfall in die Unterdeckung hat auch für die Versicherten direkte Konsequenzen. Im Zeitraum Juli 2019 bis mindestens Juni 2020 erhalten sie nur den BVG-Mindestzins der zurzeit auf 1% steht. Im letzten Berechnungsjahr wurden die Guthaben noch mit 2% doppelt so hoch verzinst.

Die Senkung des Sparzinses hat seine Ursache im starren Vorsorgereglement der BVK, das dem Stiftungsrat bei der Zinsfestsetzung keinen Spielraum lässt. Unabhängig davon, ob der Deckungsgrad bei 90% oder bei 99,9% steht und ob im Februar bereits wieder ein anderer Deckungsgrad festgestellt wird, erhalten die Versicherten nur den minimalen Zins. Das Risiko der Achterbahnfahrt an der Börse wird vollumfänglich an die Versicherten ausgelagert. Die Arbeitgeber wiederum beteiligen sich bei einem Deckungsgrad zwischen 90% bis 100% mit keinem einzigen Rappen an der Sanierung.

Deshalb fordert der VPOD eine Anpassung des Vorsorgereglements, das auch bei einer geringen Unterdeckung eine bessere Verzinsung der Sparguthaben erlaubt und gleichzeitig die Arbeitgeber stärker in die Sanierungsverantwortung nimmt. Somit könnte die Kasse flexibler auf die volatilen Märkte reagieren. Der Stiftungsrat könnte den Versicherten damit eine höhere Verzinsung ermöglichen, wenn einerseits der strukturelle Zustand der Kasse dies erlaubt und anderseits ein höherer Zinssatz für das Erreichen des modellmässigen Leistungsziels notwendig wäre.