Umkleidezeit: Aktueller Stand

Von: Markus Bischoff

Umkleiden ist Arbeitszeit! Was selbstverständlich scheint, dauert ewig. Weiterhin bestreiten viele Spitäler den Grundsatz und sparen so Monat für Monat Geld auf Kosten des Personals. Gerichte brauchen Monate, ja Jahre, bis sie entscheiden. Rechtsanwalt Markus Bischoff, der den VPOD und die Kläger*innen in dieser Sache vertritt, gibt einen Überblick über den aktuellen Stand und steht Red und Antwort.

Gerne gebe ich eine kurze Zusammenfassung der bisherigen Verfahren im Kanton Zürich betreffend Umkleidezeit. Hängig sind drei verschiedenen Verfahren:

  • Spital Limmattal
  • Spital Bülach
  • Universitätsspital Zürich USZ

Die drei Verfahren sind nicht deckungsgleich, weil die Rechtslage jeweils anders ist.

Das Spital Limmattal ist öffentlich-rechtlich und wie eine öffentliche Verwaltung zu behandeln (analog Triemlispital in Zürich). Massgebend ist das Personalrecht, welches der Träger des Spitales, der Spitalverband Limmattal erlassen hat. Das Arbeitsgesetz ist für die Frage der Arbeitszeit nicht anwendbar. Der Bezirksrat Dietikon und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich haben die Begehren von vier Rekurrierenden abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat im Urteil vom 24. Juni 2020 im Wesentlichen argumentiert, der Spital Limmattal sei wie die Gemeinden frei in der Gestaltung des Personalrechts. Weil nichts über die Definition der Arbeitszeit im Personalrecht stehe, sei nicht zu beanstanden, wenn gemäss bisheriger Praxis die Umkleidezeit nicht als zu bezahlende Arbeitszeit zu behandeln sei. Deshalb müsse nichts rückwirkend bezahlt werden. Gegen dieses Urteil ist am 31. August 2020 Beschwerde beim Bundesgericht in Luzern erhoben worden. Weil es um die Auslegung von kantonalem Recht geht, prüft das Bundesgericht allerdings nur, ob die Auslegung des Verwaltungsgerichts willkürlich, d.h. offensichtlich unhaltbar ist.

Der Spital Bülach ist eine AG. Das Arbeitsgesetz ist vollumfänglich anwendbar. Massgebend ist das Obligationenrecht. Eingeklagt wurde beim Arbeitsgericht Bülach für zehn Kläger und Klägerinnen. Es wurde eine schriftliche Klagebegründung und eine schriftliche Klageantwort eingereicht. Ende Januar 2021 findet die öffentliche Hauptverhandlung vor dem Arbeitsgericht Bülach statt. Gegen das Urteil kann Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich und hernach Beschwerde an das Bundesgericht in Lausanne erhoben werden.

Das USZ ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt und das Arbeitsgesetz ist vollumfänglich anwendbar. Der Rechtsweg geht vom USZ zum Spitalrat, hernach an das Verwaltungsgericht und schliesslich an das Bundesgericht in Luzern.

Auch an weiteren Spitälern wurde für VPOD-Mitglieder mittels Vollmacht die Forderung nach Entschädigung der Umkleidezeit der letzten fünf Jahre deponiert. Die Verjährungsfrist von fünf Jahren für Lohnnachzahlungen wurde für diese Mitglieder unterbrochen. Damit ist sichergestellt, dass im Falle einer Klage die Umkleidezeit rückwirkend eingeklagt werden kann ab dem Zeitpunkt, ab dem die Verjährungsfrist unterbrochen wurde. Bis es in diesen Spitälern zur Klage kommt, können also sieben, acht, ja vielleicht zehn Jahre vergangen sein. Um so mehr Geld gibt es dann, wenn wir endlich Recht bekommen.

Chronologie der letzten 12 Monate am USZ

  • 7. Oktober 2019: Rekurs von 113 Mitarbeitenden gegen die Verfügungen des USZ. Das USZ lehnte es ab, rückwirkend die Umkleidezeiten als Arbeitszeiten zu entschädigen. Geltend gemacht wurde die Auszahlung des Geldbetrages oder für diejenigen, welche weiterhin im USZ arbeiten, eventualiter die Kompensation der geleisteten Umkleidezeit durch entsprechende Freizeit.
  • 6. Februar 2020: Auf Antrag der Rekurrierenden und des USZ wird das Rekursverfahren auf einen Rekurrenten und die Grundsatzfrage, ob die Umkleidezeit als Arbeitszeit rückwirkend abzugelten sei, beschränkt. Diese Beschränkung hat den Vorteil, dass der Arbeitsaufwand erheblich eingeschränkt wird und so rascher ein Urteil erwirkt werden kann.
  • 3. März 2020: Das USZ erstattet die Rekursantwort.
  • 26. März 2020: Die Rekurrierenden nehmen zur Rekursantwort Stellung (Replik).
  • 30. April 2020: Das USZ nimmt zur Replik Stellung (Duplik).
  • 7. Oktober 2020: Damit wäre der Schriftenwechsel an sich geschlossen gewesen, und der Spitalrat hätte ein Urteil erlassen können. Stattdessen räumte der Spitalrat den Rekurrierenden Frist ein, zum Urteil des Verwaltungsgerichtes vom 24. Juni 2020 Stellung zu nehmen.
  • 27. Oktober 2020: Stellungnahme der Rekurrierenden zum Urteil des Verwaltungsgerichtes.
  • 2. November 2020: Spitalrat setzt dem USZ Frist an, zur Eingabe der Rekurrierenden bis zum 23. November 2020 Stellung zu beziehen.

Deine Fragen per Mail oder Videokonferenz

Eigentlich war schon im Frühling ein Treffen am USZ geplant, zu dem Rechtsanwalt Markus Bischoff eingeladen war. Wie so vieles ist das Covid19 zum Opfer gefallen. Auch jetzt sind Treffen kaum möglich.

Am 24. November 2020, um 17:15 Uhr, organisiert der VPOD deshalb eine Videokonferenz für Kläger*innen am USZ mit Rechtsanwalt Markus Bischoff. Alle Kläger*innen erhalten eine Mail mit dem Link zur Videoschaltung. Zur Vorbereitung oder wenn du nicht teilnehmen kannst, dann schick doch deine Frage(n) schon vorher an

Da die laufenden Verfahren wie oben beschrieben unterschiedlich ablaufen und verschiedene Wege gehen, ist dieser Termin nur für Kläger*innen am USZ gedacht. Für Kläger*innen an anderen Spitälern werden wir einen zweiten Termin festlegen.