Nach dem 2018 die meisten Portfolios Verluste schrieben, verkündet die BVK für das Jahr 2019 rekordverdächtige Renditen. Damit sind gegenwärtig die finanziellen Verpflichtungen der Kasse durch das Vorsorgevermögen gedeckt. Der Deckungsgrad hat für die Versicherten direkte Konsequenzen: Im Zeitraum Juli 2020 bis mindestens Juni 2021 werden die Guthaben mit 2% doppelt so hoch verzinst, wie im Vorjahr.
Die Kopplung des Sparzinses an den Deckungsgrad hat seine Ursache im Vorsorgereglement der BVK, das dem Stiftungsrat keinen Spielraum lässt. Unabhängig davon, ob der Deckungsgrad bei 90% oder bei 99,9% steht und ob im Februar bereits wieder ein anderer Deckungsgrad festgestellt wird, erhalten die Versicherten nur den minimalen Zins. Erst ab 100% wird das Guthaben mit 2% verzinst. Dadurch wird das Risiko der Achterbahnfahrt an der Börse an die Versicherten ausgelagert. Die Folge: Der Zinssatz schwankt von Jahr zu Jahr.
Deshalb forderte der VPOD bereits im letzten Jahr eine Anpassung des Vorsorgereglements, das auch bei einer geringen Unterdeckung eine bessere Verzinsung der Sparguthaben erlaubt und gleichzeitig die Arbeitgeber stärker in die Sanierungsverantwortung nimmt. Somit könnte die Kasse flexibler auf die volatilen Märkte reagieren. Der Stiftungsrat könnte den Versicherten eine höhere Verzinsung ermöglichen, wenn einerseits der strukturelle Zustand der Kasse dies erlaubt und anderseits ein höherer Zinssatz für das Erreichen des modellmässigen Leistungsziels notwendig wäre. Die Frage wird spätestens wieder auftauchen, wenn es erneut zu einer Unterdeckung kommt.
Düstere Zukunftsaussichten?
Der VPOD begrüsst es, dass die BVK die hohe Rendite für Rückstellung in der Höhe von 1,2 Milliarden Franken verwenden. Das ermöglicht dem Stiftungsrat einen Spielraum, um auf Veränderungen des Marktumfeldes und der Gesetzesgrundlagen zu reagieren. Die von der BVK Geschäftsleitung in den Medien kolportierten nötigen Massnahmen auf Grund einer allfälligen Senkung des technischen Zinssatzes weist der VPOD jedoch zurück. Überstürzte mediale Drohungen und voreilige Ankündigungen sind kontraproduktiv. Allfällige Änderungen des Vorsorgereglements müssen vorgängig mit dem Sozialpartner besprochen und vom Stiftungsrat beschlossen werden. Leistungskürzungen ohne ausreichende Abfederungsmassnahmen wird der VPOD nicht hinnehmen.
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12.02.2020 | Kennzahlen BVK ab 2000 | PDF (131 kB) |