Keine Gefährdung von schwangeren Lehrerinnen und Therapeutinnen

Von: Fabio Höhener

Nachdem sich schwangere Lehrerinnen aufgrund der besonderen gesundheitlichen Risiken einer Covid-19 Erkrankung mit einem ärztlichen Attest bei vollem Lohn beurlauben lassen konnten, hat im September das Volksschulamt mit einer neuen Weisung die bisherige Regelung aufgehoben. Der VPOD lehnt diesen gesundheitsbedrohenden Druck zum Präsentismus des Kantons auf seine Angestellten ab.

Der Kanton geht davon aus, dass die Schutzkonzepte ausreichen und von den Schulen eingehalten werden. Der VPOD versteht, dass die Schulen gerade jetzt auf die Präsenz möglichst vieler Lehrpersonen und Therapeutinnen angewiesen sind. Die Gefährdung von Risikogruppen klein zu reden und Betroffene in die Schulen zu drängen, ist gerade jetzt inmitten der Rekordansteckungen fatal. Wie der VPOD bereits berichtete (Die Schule durch die Krise getragen) liessen sich im Frühling lediglich 1.5 Prozent der kantonal angestellten Lehrpersonen aufgrund erhöhter gesundheitlichen Risiken vom Präsenzunterricht dispensieren. Die Bildungsdirektion hat mit bis zu 15 Prozent Ausfall gerechnet. Die bereits tiefe Anzahl der dispensierten Lehrpersonen mittels expliziten Druckes der Arbeitgeber weiter zu drücken ist nicht nur unnötig, sondern auch fahrlässig. Im ganzen Kanton Zürich existieren mehrere hundert Schulen, mit unterschiedlicher Infrastruktur und Klassengrössen, ob eine Gefährdung einer Lehrperson oder Therapeutin wirklich ausgeschlossen werden kann, muss immer im Einzelfall geprüft werden. Bleibt ein Risiko bestehen, müssen schwangere Lehrerinnen keinen Präsenzunterricht und Therapeutinnen keine Logo- oder Psychomotorikterapie leisten.

Der VPOD ist der Meinung, dass

  • schwangere Lehrerinnen und Therapeutinnen besonders geschützt werden müssen. Gerade im Kindergarten und in der Primarschule können die notwendigen Schutzmassnahmen nicht duchgehend eingehalten werden.
  • ein generelles Arbeitsgebot daher nicht haltbar ist, es braucht bei Schwangeren Einzelfallprüfungen.
  • wenn Abstand nicht eingehalten werden kann (kleine Kinder, kleine Räume), es Alternativen braucht.
  • die Behauptungen des VSA zum Beschäftigungsverbot nicht korrekt sind. ÄrztInnen sind gemäss Seco befugt (eigentlich sogar verpflichtet) Beschäftigungsverbote auszusprechen, wenn Schutzbedingungen in den Schulen nicht erfüllt sind.
  • Auskunftsbegehren des Arbeitgebers in Bezug auf den Grund einer Krankschreibung einer schwangeren Lehrerin absolut unhaltbar sind.
  • Arbeiten mit Maske in bestimmten Kontexten nicht möglich (Logopädie, DaZ-Unterricht) oder nicht den ganzen Tag möglich (Kindergarten, Unterstufe) sind. Dafür braucht es andere Lösungen (Bspw. Plexiglas-Trennscheiben).

Wir raten VPOD Mitglieder sich im Konfliktfall umgehend beim VPOD zu melden.