Pensionskassenwechsel - Mitbestimmung der Arbeitnehmenden gestärkt

Von: Fabio Höhener

Immer wieder forcieren Arbeitgeber unnötige Wechsel der Pensionskasse ohne reale Mitsprache des Personals. Die Interessen der betroffenen Arbeitnehmenden kommen dabei oft zu kurz. Das Bundesgericht hat nun in einem erfreulichen Entscheid das Mitbestimmungsrecht gestärkt.

In der paritätisch organisierten 2. Säule sind Arbeitgeber und Arbeitnehmende im Prinzip gleichgestellt. In der Praxis sind die Angestellten aber oft im Nachtteil. Gerade bei einem Wechsel der Vorsorgeeinrichtung können Angestellte schnell übergangen werden. Das Bundesgericht stärkt nun das Personal mit ihrer Beurteilung, der bereits längst im Gesetz verankerten Mitwirkungspflicht. Das Gericht stellt fest, dass es nicht reicht, wenn das Personal nach der Kündigung der alten Vorsorgeeinrichtung orientiert oder angehört wird. Vielmehr bedarf es einer expliziten Zustimmung zum Anschlusswechsel.

Das Urteil hat Signalwirkung. Immer weniger Angestellte sind in betriebseigene Vorsorgeeinrichtungen versichert. Vielmehr wählt der Arbeitgeber für die Angestellten im hart umkämpften Vorsorgemarkt eine Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtung. Nicht selten werden dabei die Angestellten an zwielichtige, teure Einrichtungen mit schlechten Vorsorgeleistungen überführt, ohne dass sie davon wirklich etwas erfahren. Mit dem Bundesgerichtsentscheid erhält das Personal faktisch ein Vetorecht. Damit das Personal ihr Mitbestimmungsrecht adäquat ausüben kann, braucht es weiterhin eine starke gewerkschaftliche Organisation. Der VPOD durchleuchtet Pensionskassen und begleitet Entscheidungsprozesse im Team, damit die Angestellten die Kasse wählen können, welche die beste Vorsorgeleistung für sie bietet.