Home-Office: Was gilt?

Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 13. Januar Massnahmen zum besseren Covid-19-Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ergriffen. Diese sind am 18. Januar in Kraft getreten. Der Schweiz. Gewerkschaftsbund SGB hat dazu ein Merkblatt veröffentlicht: "Neue Homeoffice-Pflicht und spezifische Regelung zur Auslagenentschädigung."


Gem. Art. 10 Abs. 3 Covid-19-Verordnung besondere Lage (vgl. analog auch Art. 27a Covid-19-Verordnung 3) sind Arbeitgeber ab dem 18.01.2021 verpflichtet, Homeoffice überall dort anzuordnen, wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist. Der Verhältnismässigkeitsbegriff ist dabei restriktiv auszulegen und bezieht sich auf prohibitive Kosten mit der Perspektive der Beendigung der Massnahme per 28.02.2021. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese Anordnung zu erlassen, der Arbeitnehmende, die Weisung zu befolgen.
Ausnahmen sind arbeitnehmerseitig denkbar, wenn Homeoffice für den Arbeitnehmenden unzumutbar ist, z. B. weil kein Platz in der Wohnung besteht oder die familiäre Situation ein Arbeiten in der Wohnung unmöglich macht.
Allein für neu ab dem 18.01.2021 eingeführtes Homeoffice schuldet der Arbeitgeber den Arbeitnehmenden dabei keine Auslagenentschädigung («Auslagen»), da die Anordnung «nur vorübergehend » ist (bis zum 28.02.). Es geht dabei also um eine Massnahme, welche zum Homeoffice ermutigen soll und die Verhältnismässigkeitsprüfung entsprechend vereinfacht. Als konkrete Beispiele für die nicht mehr geschuldete Auslagenentschädigung nennt der Bundesrat namentlich «Strom- oder Mietkosten».

Immer zu entschädigen hat der Arbeitgeber aber andere Kosten des Homeoffice: Sämtliches Material und die Arbeitsgeräte (Computer, Software, Drucker, etc.) sind nach wie vor vom Arbeitgeber bereitzustellen bzw. zu entschädigen, vgl. Art. 327 OR, sofern benötigt.
Der neuen Bestimmung gehen einzelvertragliche oder GAV-Klauseln zur Entschädigung von
Homeoffice-Kosten und bereits bestehende Homeoffice-Usanzen vor. Weiter gilt, dass alle ArG-Kosten (Ergonomie, Gesundheitsschutz) übernommen werden müssen, wenn solche anfallen; diese fallen jedoch in die Verhältnismässigkeitsprüfung.
Es stellt sich nun die Frage, was konkret unter den Begriff der «Auslage» fällt und welche Kosten der Arbeitgeber dennoch zu entschädigen hat. Auslagen sind Ausgaben i.e.S., die der Arbeitnehmer bei richtiger Ausführung der Arbeit aufgrund der Umstände für geboten halten durfte, u. a. Kosten für:

  • Arbeitsraum
  • Strom
  • Heizung
  • Abo- und Verbindungskosten für Internet und Telefon

Im Einzelnen bestimmt sich der Umfang der Auslagen i.e.S. nach der übertragenen Arbeit, der beruflichen Stellung des Arbeitnehmers und nach der Übung. Auslagen i.e.S. sind nach vorliegender Auffassungen Auslagen, die unabhängig von der Arbeitstätigkeit entstehen würden. Kosten wie Papier, Tinte, spezifische Softwarelizenzen etc., die nur aufgrund des Homeoffices und nur im Interesse des Arbeitgebers entstehen, sind weiterhin von diesem zu tragen.
Es ist zu wiederholen: Für alle diejenigen, die bereits vor dem 18.01.2021 im Homeoffice gearbeitet haben, greift Art. 10 Abs. 3 Covid-19-Verordnung nicht. In diesen Fällen sind Auslagen bei angeordnetem Homeoffice vom Arbeitgeber zu tragen, gemäss den Bestimmungen des OR oder Vertrag bzw. GAV bzw. Usanz.