Bundesgericht urteilt: Falsch, aber nicht willkürlich

Seit Jahren kämpfen Angestellte im Gesundheitswesen mit dem VPOD darum, dass die täglich für das Umkleiden aufgewendete Zeit als Arbeitszeit angerechnet wird. Nun hat das Bundesgericht beurteilt: Die Nichtanrechnung der Umkleidezeit am Limmattalspital ist falsch, aber nicht willkürlich.

Wo Umkleiden vom Arbeitgeber vor Ort verlangt wird, ist gemäss Arbeitsgesetz anzurechnen und zu entschädigen. So sieht es sowohl das Staatssekretariat für Wirtschaft Seco, als auch der Regierungsrat des Kantons Zürich und fast alle Expert*innen im Arbeitsrecht. Ein abschliessendes Urteil gibt es nicht und unterschiedliche Rechtsformen der Spitäler erfordern auch unterschiedliche Rechtsweg.

Auch im Regionalspital Limmattal haben Angestellte eine Vergütung ihrer Umkleidezeit für die letzten fünf Jahre eingeklagt. Das Spital, das als Zweckverband organisiert ist und in dem deshalb das Arbeitsgesetz nicht gilt, wies die Forderung zurück. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde des VPOD praktisch ohne inhaltliche Gründe und mit der fadenscheinigen Argumentation ebenfalls ab, das Spital sei im Bereiche des Personalrechts frei. Der VPOD gelangte daraufhin an das Bundesgericht. Dieses konnte den Fall nur unter der hohen Hürde der Willkür prüfen und ihn nur aufheben, wenn er offensichtlich unhaltbar war.

Am 20. Januar 2021 hat das Bundesgericht die Beschwerde des VPOD abgewiesen. Der Entscheid ist in der Begründung aber für den VPOD positiv ausgefallen. Das Bundesgericht hält ausdrücklich fest, die Rechtsprechung zum privaten Arbeitsrecht als auch Art. 13 Abs. 1 ArGV 1 liessen «die erwähnte Praxis (des Spitals Limmattal) in der Tat fraglich erscheinen» (E. 5.2.4). Auch das Schrifttum zeige eine andere Auslegung als jene des Verwaltungsgerichtes. Es lasse sich deshalb daraus ableiten, dass «es andere, ebenfalls vertretbare oder gar zutreffendere Lösungen gäbe». Das Bundesgericht erwähnt auch ausdrücklich, dass das Verwaltungsgericht sich nicht an der Rechtslehre und der privatrechtlichen Rechtsprechung zum Begriff Arbeitszeit orientierte. Dies genügte nicht, den vorinstanzlichen Entscheid als offensichtlich unhaltbar (willkürlich) erscheinen zu lassen. Die Beschwerde ist also daran gescheitert, dass die Hürde für die Willkür sehr hoch ist.

Der VPOD bleibt dran

Das Verfahren für das Spital Limmattal ist damit letztinstanzlich abgeschlossen und die klagenden Angestellten werden für die Umkleidezeit der letzten fünf Jahre keine Entschädigung erhalten. Dies bedeutet jedoch kein Präjudiz für die Frage der Umkleidezeit allgemein oder für die Klage an anderen Spitälern. Heute Mittwoch findet die Verhandlung zur Klage gegen das heute als Aktiengesellschaft privatrechtlich organisierte Spital Bülach vor dem Arbeitsgericht Bülach statt. Und auch der Rekurs gegen das öffentlich-rechtliche Universitätsspital Zürich USZ ist weiterhin hängig. Beide Spitäler haben also eine andere Rechtsgrundlage als das Limmattal-Spital und sind in der Gestaltung des Personalrechtes nicht so frei, wie das Limmtalspital. Der Verweis des Bundesgerichtes auf die Rechtsprechung und das Arbeitsgesetz kann in den hängigen Verfahren nicht unberücksichtigt bleiben.

Der VPOD ist deshalb weiterhin zuversichtlich und überzeugt, das Recht auf seiner Seite zu haben.

Das Bundesgerichtsurteil als PDF (anonymisiert)