Covid-19 als Berufskrankheit: Selber schuld?

Was geschieht, wenn sich Angestellte im Gesundheitswesen mit Covid-19 infizieren und erkranken? Der Grundsatz ist klar, aber die Ermessensspielräume sind gross. Einmal mehr wird das Gesundheitspersonal hier sich selbst überlassen.

Am Zürcher Universitätsspital USZ beispielsweise werden Corona-Erkrankte der Unfallversicherung AXA gemeldet. Erkrankte USZ-Angestellte erhalten daraufhin von der AXA ein Formular mit vielen Fragen, die tief in die Privatsphäre eingreifen. Und jetzt liegen erste Fälle vor, wo die AXA sich weigert, die Covid-19-Infektion als Berufserkrankung anzuerkennen. Besonders stossend: Zwei Angestellte, die auf der gleichen IPS-Abteilung direkt mit Covid-19-Patient*innen arbeiten, haben unterschiedliche Beurteilungen erhalten.

Kann-Formulierung als Rechtsgrundlage

In der Schweizerischen Ärztezeitung wird die Infizierung mit Corona in Pflegeberufen als Berufskrankheit anerkannt. Sowohl SUVA wie auch andere Unfallversicherer würden dies entsprechend handhaben.

Beim SBK heisst es:

Infektionskrankheiten, wozu auch COVID-19 zählt, gelten bei Gesundheitsfachpersonen, insbesondere Pflegefachpersonen und ÄrztInnen, als arbeitsbedingte Erkrankungen im Sinne des Unfallversicherungsgesetzes (UVG). Der UVG-Versicherer übernimmt die Kosten für alle medizinisch notwendigen Abklärungen, auch wenn sich der Infektionsverdacht nicht bestätigt. Ist eine Quarantäne medizinisch indiziert, werden für die Ausfalltage Taggelder bezahlt.»

Aber die Anerkennung als Berufskrankheit heisst noch nicht automatisch, dass jede Infektion als solche anerkannt wird. Nicht jede Ansteckung von Pflegenden (oder z.B. auch von Lehrer*innen oder Verkäufer*innen) wird als Berufserkrankung qualifiziert. Jeder Fall sei separat eingehend zu prüfen.

Die Schweiz. Unfallversicherung Suva hält fest:

Die Anerkennung als Berufskrankheit setzt voraus, dass in der beruflichen Tätigkeit ein viel höheres Risiko besteht, an Covid-19 zu erkranken als beim Rest der Bevölkerung. Eine eher zufällige Kontamination am Arbeitsplatz reicht nicht aus. Jeder Fall ist eingehend zu prüfen. Ein massiv erhöhtes Risiko kann gegeben sein, wenn Personal in Spitälern, Laboratorien und dergleichen, bei der Tätigkeit direkt mit infizierten Personen oder Material in Kontakt kommen. Ebenso können Mitarbeitende z.B. in Alters-, Behinderten- und Pflegeheimen im Rahmen der direkten Pflege von infizierten Bewohnern einem massiv erhöhten Risiko ausgesetzt sein.

Auf der Homepage der AXA steht zu lesen:

Für Infektionen mit dem Coronavirus, die mit einer beruflichen Tätigkeit in einem Spital oder Labor im Zusammenhang stehen und damit als Berufskrankheiten gelten, erbringt die AXA im Rahmen der Unfallversicherung die gesetzlichen Versicherungsleistungen, namentlich übernehmen wir Heilbehandlungskosten und erbringen Taggeldleistungen für die mit der Erkrankung verbundene Arbeitsunfähigkeit. Dasselbe gilt, wenn eine versicherte Person im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit in ein Hochrisikogebiet reisen muss und sich dort infiziert.

Covid-19-Infektionen melden

Der VPOD fordert auf seiner Webseite:

Arbeitgeber, deren Angestellte bei der Arbeit einem erhöhten Risiko für eine Kontamination ausgesetzt waren und an Covid-19 erkranken, müssen diese Angestellten umgehend bei der Berufsunfallversicherung melden. So können sie von den guten Leistungen der Berufsunfallversicherung profitieren.

Aber die Meldung bei der Berufsunfallversicherung reicht eben noch nicht, denn dann beginnt das Problem erst. Die Versicherung ist verpflichtet jeden einzelnen Fall im Lichte von Art. 9 UVG zu prüfen. Dabei stellt sich die Frage, ob es sich um eine Listenerkrankung handelt (Die Leistungsübernahme setzt mindestens eine vorwiegende Verursachung (> 50 %) durch die berufliche Tätigkeit voraus) oder unter die Generalklausel fällt (die Verursachung muss stark überwiegend - mind. 75% - durch die berufliche Tätigkeit erfolgt sein). Die Versicherung prüft den Fall – im Beispiel der AXA mit einem Formular, in dem die erkrankte Person Informationen preisgeben muss, die weit in die Privatsphäre eindringen.

Problematische Einzelfallprüfung…

Covid-19 wurde vom Bundesrat noch nicht in die Liste von Anhang 1 UVV aufgenommen. Wäre das der Fall, wäre die vorliegende Problematik gelöst. Deshalb erfolgt bis dato stets eine Einzelfallprüfung, welche der Versicherung ein gewisses Ermessen einräumt. Ausserdem liegt die Beweislast bei der Versicherungsnehmerin, beim Versicherungsnehmer.

Der leistungsbegründende Kausalzusammenhang muss dabei mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Betroffene müssen aufzeigen können, wo und bei wem sie sich höchst wahrscheinlich angesteckt haben (und warum eine anderweitige Ansteckung kaum in Frage kommt). Wenn man also nicht direkt mit erkrankten Personen arbeitet (z.B. auf der Covid-Abteilung) wird dieser Nachweis kaum zu erbringen sein. Auch dann kann es schwierig werden, weil ja gerade auf solchen Abteilungen die Schutzmassnahmen eigentlich greifen sollten.

Das USZ als Arbeitgeber sieht sich hier nicht in der Verantwortung, sich für seine Angestellten einzusetzen. Man hält fest:

  • Die AXA Winterthur regelt die Schadenabwicklung direkt mit der verunfallten Person und mit den Leistungserbringern (Arzt, Spital, Apotheke, usw.). Also ohne USZ als Arbeitgeber.
  • Obwohl die AXA Winterthur eine privatrechtliche Gesellschaft ist, vollzieht sie im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung zwingend geregeltes Sozialversicherungsrecht und sie entscheidet mit Verfügungen. Ist die verunfallte Person nicht einverstanden, ist die Rechtsmittelbelehrung (inkl. Frist) zu beachten. Wenn die Person mit einem Entscheid der Unfallversicherung nicht einverstanden ist, möchte sie das Gespräch mit dem zuständigen Unfallsachbearbeiter suchen und sich den Entscheid erklären lassen.
  • Wenn die verunfallte Person nicht einverstanden ist, kann sie eine anfechtbare Verfügung verlangen.

… auf Kosten der Angestellten

Zwei an Covid-19 erkrankte Pflegefachfrauen am USZ, die beide auf der gleichen Station mit Covid-19-Patient*innen arbeiten, erhielten unterschiedliche Beurteilungen durch die AXA.

Kollegin 1 erhielt ein kurzes Schreiben, in dem festgehalten wird, die AXA übernehme «vorläufig alle gesetzlich festgelegten Versicherungsleistungen». Auch hier heisst es aber: «Wir behalten uns aber vor, den Anspruch auf Versicherungsleistungen später zu prüfen. Auf Leistungen, die wir bis zu diesem Zeitpunkt bereits ausgerichtet haben, wird diese Überprüfung keinen Einfluss haben: es geht dann ausschliesslich um künftige Leistungen.» Die AXA behält sich also das Recht vor, ihre Leistungen zu prüfen, wenn die Kollegin beispielsweise mit Long Covid zu kämpfen hätte.

Kollegin 2 erhielt dagegen einen langen, zweiseitigen Brief, mit dem die Anerkennung ihrer Covid-19-Erkrankung als Berufskrankheit abgelehnt wurde. Zu lesen ist darin:

«Konkret rechtfertigt sich eine Prüfung bei Gesundheitspersonal im Spital, welche sich ausschliesslich (sic!) um die Betreuung von an Covid-19 erkrankten Patienten kümmern (Intensivstation, Corona-Station). Nicht als Berufskrankheit gelten indes analog einer Übertragung z.B. einer Erkältung oder Grippe, Infektionen mit SARS-CoV-2 durch Arbeitskollegen oder Besucher des Spitals.»

Und weiter:

«Bei der sich präsentierenden Lage mit schweizweit hohen Fallzahlen, ist eine Ansteckung ausserhalb von Spitälern ebenso wahrscheinlich wie innerhalb. (…) Mit anderen Worten kann allein aufgrund der Tatsache, dass sich das Gesundheitspersonal im Spital mit dem Virus angesteckt hat, ein qualifizierter Kausalzusammenhang nicht ohne weiteres bejaht werden. Da das Virus weit verbreitet ist, ist die Infektion durch Arbeitskollegen und Kolleginnen, Besucherinnen und Besucher oder durch das übrige Spitalpersonal genauso wahrscheinlich, insbesondere dann, wenn die Vorkehren zum Schutz gegen das Virus gelockert werden (z.B. bei der Kaffeepause, beim Mittagessen in der Kantine, etc.). (…) Die Folgen dieses unbewiesenen Sachverhalts wirken sich zu Lasten der anspruchsstellenden Person aus. Wir können deshalb die Infektion nicht als Berufskrankheit anerkennen.»

Während die ältere Kollegin also einen positiven Entscheid bekommen hat und die Infektion somit (zumindest vorläufig) als Berufserkrankung gilt, wurde der jüngeren Kollegin auf der gleichen Abteilung diese Anerkennung verwehrt.

Das Personal nicht alleine lassen

Wenn es sich bei Betroffenen um Personen handelt, die ein erhöhtes Ansteckungsrisiko gehabt haben, bei denen die Erkrankung nicht mild verlaufen ist und evtl. Langzeitschäden auftreten könnten, ist auf jeden Fall zu empfehlen, gegen die Unfallversicherung vorzugehen und gegen einen abschlägigen Entscheid Einsprache zu erheben – und dabei die Fristen zu beachten! Aber darüber hinaus ist auch die Politik gefordert, wenn sie nicht noch mehr Angestellte aus dem Gesundheitswesen vergraulen und den Pflexit beschleunigen will. Die Gesundheitsinstitutionen ihrerseits wären gut beraten, sich hier auf die Seite des Personals zu stellen, statt dieses sich selbst und den Versicherungen zu überlassen.

Am 19. Februar hat auch die Plattform Watson das Thema aufgegriffen:

«Hohn gegenüber Gesundheitspersonal» – Versicherungen stellen sich bei Corona-Infekt quer.