Die Spitaldirektion legt der Delegiertenversammlung ein Personalreglement vor, das dem Personal weiterhin die Anrechnung der Umkleidezeit verweigern will. In Kapitel 9 «Arbeitszeit» ist im Absatz 9.1 «Jahresarbeitszeit» festgehalten: «Die Umkleidezeit vor und nach der Arbeit gilt nicht als bezahlte Arbeitszeit.»
Knauserei auf Kosten des Personals
Viele Angestellten im Gesundheitswesen müssen sich aus hygienischen Gründen im Betrieb umziehen und können nicht mit ihren Strassenkleidern arbeiten. Manchmal müssen sie sich sogar zweimal umziehen, wenn sie zum Beispiel auf einer Intensivstation arbeiten. Im Durchschnitt beträgt die Umkleidezeit, die bisher nicht erfasst wurde und die deshalb als Gratisarbeit geleistet wurde, rund 20 Minuten pro Tag. Das macht pro Jahr rund zwei Wochen resp. 10 Wochen in den letzten fünf Arbeitsjahren – oder in Geld ausgedrückt: 2,5 Monatslöhne!
Eigentlich ist aber klar, dass die Angestellten vor dem Anziehen der Berufskleider einstempeln und nach dem Umkleiden ausstempeln müssten. Die Arbeitszeiterfassung müsste somit die Umkleidezeit beinhalten. Auch das Spital Uster müsste die Wegleitung des Seco befolgen und die Arbeitsinspektorate wäre zuständig dafür, die korrekte Erfassung der Arbeitszeit zu überprüfen und im Falle undokumentierter Arbeitszeit aktiv zu werden.
Das Spital Uster wird aber argumentieren, man sei als Zweckverband nicht dem Arbeitsgesetz unterstellt – und absurderweise stimmt das sogar. Trotzdem hält Michèle Dünki-Bättig, Präsidentin der VPOD Sektion Zürich Kanton und Kantonsrätin der SP, fest: «Es ist stossend, dass ein öffentlich-rechtliches Spital bei den Anstellungs- und Arbeitsbedingungen hinter die privaten Spitäler zurückfallen soll und dass man dies heute noch in einem Personalreglement festschreiben will.»
Der VPDO fordert die Delegierten des Zweckverbandes Spital Uster auf, diesen Punkt des Personalreglements zurückzuweisen und explizit die Umkleidezeit anzurechnen – wie dies in vielen privaten und öffentlich-rechtlichen Spitälern bereits geschieht und nun per Beschluss des Arbeitsgerichtes Bülach auch am Spital Bülach gemacht werden muss.
Kasten: Aus rechtlicher Sicht
Vor zwei Jahren, im Februar 2019, hat das Staatssekretariat für Wirtschaft Seco seinen Kommentar zur Definition der Arbeitszeit aktualisiert – und damit die vom VPOD Zürich im Herbst 2018 lancierte Kampagne "Umkleiden ist Arbeitszeit!" bestätig: Das Umkleiden vor und nach dem Dienst gilt als Arbeitszeit.
Die Arbeitszeit wird in der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArV 1), Art.13 Abs.1 definiert: «Als Arbeitszeit im Sinne des Gesetzes gilt die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat (…).»
In seinem im Februar 2019 angepassten Kommentar präzisiert das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) diese Definition: Sich zur Verfügung des Arbeitgeber zu halten beinhaltet «(…) alle Tätigkeiten und Vorkehrungen, die beispielweise aus Gründen der Sicherheit oder der Hygiene am Arbeitsplatz als Vorbereitungshandlungen getätigt werden müssen, bevor die eigentliche Arbeitshandlung angegangen werden darf.»
Das Seco definiert im Zusammenhang mit Ankleiden/Umkleiden all das explizit als Arbeitszeit, «(…) was obligatorisch Teil des Arbeitsprozesses ist: Anziehen von persönlicher Schutzausrüstung für den Gesundheitsschutz und gegen Unfälle, Anziehen von Überzugskleidern oder steriler Arbeitskleidung wie auch das Durchschreiten einer Schleuse aus Gründen der Hygiene, etc.»