Impf-Pflicht? Test-Pflicht? Zertifikat? Was gilt rechtlich? (update)

Von: Roland Brunner und Sandra Ceresa, VPOD Sektion Zürich Kanton

Muss ich mich impfen lassen, wenn der Arbeitgeber das verlangt? Oder muss ich mich testen lassen? Und was ist mit dem Zertifikat? Darf der Arbeitgeber das verlangen? Der VPOD empfiehlt die Impfung und unterstützt entsprechende Anstrengungen, hat aber klar gegen eine Impf-Pflicht Stellung genommen. Aber was gilt rechtlich?

Kann der/die Arbeitgeber:in verlangen, meinen Impfstatus offenzulegen?

Grundsätzlich gehen detaillierte Informationen zu Gesundheitsfragen den Arbeitgeber nichts an. Dazu gehören auch die Frage, ob die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer geimpft oder von einer Covid-Erkrankung genesen ist. Nur in sehr eng begrenzten Ausnahmen (z.B. Spitäler, Pflegeheime) kann es angesichts spezifischer Sachverhalte zulässig sein, Impfungen bzw. Kenntnis über den Impfstatus zu verlangen. (Quelle: SGB)

Grundsätzlich muss jeder Fall muss einzeln betrachtet werden. Der Gesundheitsschutz (gegenüber Patient:innen und anderen Mitarbeiter:innen) hat jedoch gegenüber dem Persönlichkeitsschutz (Offenlegung, ob man geimpft ist oder nicht) wohl in einigen Fällen Vorrang. Zu beachten ist, dass immer nur sowenig Information offen gelegt werden muss, wie nötig ist und dass nur jene Personen Zugang zu diesen Informationen haben, die sie wirklich brauchen.

Kann der/die Arbeitgeber:in von den Arbeitnehmer:innen verlangen ein Zertifikat vorzulegen?

Auf Basis der Verordnung des Bundesrats können Arbeitgeber:innen verlangen, dass ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein Covid-Zertifikat vorlegen. Dies muss im Rahmen der getroffenen Schutzmassnahmen schriftlich dokumentiert werden. Und vorher müssen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder – wo vorhanden – die Vertretung, z.B. Personalkommission konsultiert werden. Verlangt werden kann grundsätzlich nur die so genannte «Light»-Version, aus der keine gesundheitlichen Details der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers hervorgehen. (Quelle: SGB)

Die Kantone können spezifische Regeln erlassen. Dass hat der Regierungsrat des Kantons Zürich gemacht. Ab dem 4. Oktober (vorläufig befristet bis am 24. Januar 2022) gilt für den Gesundheitsbereich Folgendes:

Die Angestellten von Spitälern, Heimen und Spitex-institutionen müssen über ein gültiges Zertifikat verfügen oder sich regelmässig auf eine Covid-19-Infektion testen lassen. Die Institutionen ermöglichen den Angestellten die kostenlose Teilnahme am repetitiven Testen. (Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Gesundheitsbereich des Kantons Zürich)

Falls der/die Arbeitgeber:in einen Test verlangen kann, wer kommt für die Kosten auf?

Falls ein:e Arbeitgeber:in von seinen Arbeitnehmenden einen Test oder ein Zertifikat bei nicht-geimpften und genesenen Arbeitnehmenden verlangt, muss er die Kosten dafür selber tragen. Nur wenn der Test im Rahmen der repetitiven Tests im Betrieb erfolgt, übernimmt der Bund die Kosten. (Quelle: SGB)

In seinen FAQ zum Thema hält das Staatssekretariat für Wirtschaft Seco folgendes fest:

Muss der AN den Impfstatus ggü. AG offenlegen / mitteilen?
Ja, aber nur falls der Arbeitgeber aufgrund der konkreten Situation die Impfung verlangen könnte.

Kann der AG verlangen, dass sein MA sich impfen lassen?
Dies ist nur möglich, wenn eine konkrete verhältnismässig hohe Gefährdung vorliegt, die sich im Fall einer Nichtimpfung trotz ergriffener sonstiger Schutzmassnahmen für die Mitarbeitenden selber oder Dritte (z. B. Patienten, Klienten, Arbeitskollegen) ergibt. Zudem kann sich die Situation je nach Arbeitsverhältnis (privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich) unterscheiden. Es muss für jeden Einzelfall eine entsprechende Güterabwägung stattfinden. Eine generelle Impfpflicht für die ganze Belegschaft eines Betriebes ist nicht zulässig.

Kann der Arbeitgeber verlangen, dass sich seine Mitarbeitenden testen lassen?

Nein. Das Testen auf Erkrankungen (z. B. Covid-19) am Arbeitsplatz ist eine medizinische Handlung, die der Arbeitgeber nur dann durchführen lassen kann, wenn Hinweise auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Mitarbeitenden aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit vorliegen.

Das Testen kann aber für bestimmte, besonders exponierte Arbeitnehmergruppen angeordnet werden, beispielsweise im Rahmen einer vom Kanton oder Bund angeordneten Teststrategie oder bei einem Ausbruchsgeschehen (mehrfache Ansteckung) im Betrieb. Es muss in diesen Fällen eine Güterabwägung erfolgen und die Verhältnismässigkeit der Massnahme muss gewährt sein.

Alle Informationen des Seco hier in ihrem FAQ

laufende aktualisierte Informationen beim SGB

Siehe dazu auch das Interview mit Arbeitsrechts-Professor Thomas Geiser im Tages-Anzeiger (nur mit Abo).