Heute Montag fand eine fast 20jährige Geschichte einen kurzen, aber wichtigen Abschluss: Der Kantonsrat genehmigte die Änderung der Personalverordnung (PVO) (5667). Die Änderung war in der vorberatenden Kommission für Staat und Gemeinden (STGK) unbestritten. Mit dem einstimmigen Antrag, diese zu genehmigen, ist sie dem Antrag des Regierungsrates gefolgt. Bei der beantragten Änderung handelt es sich um die Festlegung genereller Anerkennungsvoraussetzungen für ständige Verhandlungspartner gemäss § 47 Abs. 2 Personalgesetz, um die Regelung des Zutritts der ständigen Verhandlungspartner zu kantonalen Verwaltungsgebäuden beziehungsweise zum Personal sowie um sprachliche Anpassungen der PVO.
VPOD-Copräsidentin und SP-Kantonsrätin Michèle Dünki-Bättig hielt im Kantonsrat fest:
Die Sozialpartnerschaft im Kanton Zürich wird mit diesen vorliegenden Änderungen gestärkt – das nützt beiden Seiten – dem Kanton und seinen Angstellten. Und es stellt sicher, dass die Bedürfnisse und Anliegen noch besser gehört und verstanden werden.
Bis 2005 war der VPOD Mitglied bei den Vereinigten Personalverbänden VPV. Dann kam es zum Bruch – und seit dann haben wir nebeneinander gekämpft – zehn Jahre lang mit ungleich langen Spiessen. Im November 2016 hat der VPOD dann beschlossen, seine Anerkennung als ständiger Verhandlungspartner des Kantons auf gerichtlichem Weg einzufordern, weil der Kanton dies verweigert hatte. In der Personalverordnung des Kantons Zürich waren die VPV als alleinige Sozialpartner festgeschrieben. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich gab dem VPOD anfangs 2017 Recht: Der Kanton muss die Gewerkschaft als ständigen Verhandlungspartner anerkennen.
Seit dem Urteil wurde der VPOD regulär bei Vernehmlassungen begrüsst und nahm an den Treffen mit Personalamt und Finanzdirektion teil. Während die Anerkennung also in der Praxis vollzogen wurde, war das Papier beharrlicher. Die Personalverordnung (PVO) und die dazugehörige Vollzugsverordnung (VVO) wurden bisher nicht angepasst. Im Juni 2019 erst wurde ein entsprechender Entwurf in die Vernehmlassung geschickt. Und bei dieser Gelegenheit wurden gleich noch zwei andere Pendenzen angepackt, die der VPOD eingebracht hat: Der VPOD Tessin hatte vor Bundesgericht erstritten, dass die Verwaltung dem VPOD Zutritt zu den Verwaltungsgebäuden gewähren muss, um mit seinen jetzigen und möglichen Mitgliedern Kontakt zu haben. Wir haben die Regierung aufgefordert, die Rechtssprechung des Bundesgerichtes auch im Kanton Zürich anzuwenden und nebst dem physischen Zugang auch einen digitalen Zugang zu ermöglichen. Im Vernehmlassungsentwurf war zu lesen:
Das Bundesgericht hielt fest, dass das Recht auf Zugang zur öffentlichen Arbeitsstätte Teil der Koalitionsfreiheit ist. Die Arbeitgeber sind damit verpflichtet, den persönlichen Zugang zur Arbeitsstätte grundsätzlich zuzulassen (vgl. BGE 144 I 50 ff. [= Pra 108/2019 Nr. 12]). In § 51a Abs. 2 PVO wird neu die Grundlage für eine Regelung des persönlichen Zutrittsrechts der Mitglieder der ständigen Verhandlungspartner zu Gebäuden der öffentlichen Verwaltung geschaffen. Damit sollen die ständigen Verhandlungspartner die Möglichkeit erhalten, mit ihren Mitgliedern Kontakt zu pflegen, neue Mitglieder anzuwerben oder Informationsmaterial abzugeben oder persönlich zu erläutern.