Verwaltungsgericht legitimiert Gratisarbeit

Von: Roland Brunner, VPOD-Sekretär Sektion ZH Kanton

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat die Klage des VPOD gegen das Universitätsspital Zürich USZ abgewiesen. Es urteilt: Umkleidezeit ist Arbeitszeit, doch muss diese nicht unbedingt entschädigt werden.

Im Namen von rund 200 Angestellten verlangte der VPOD seit 2019 vom Universitätsspital Zürich (USZ) rückwirkend Lohnnachzahlung für nicht vergütete Umkleidezeit. Im Februar 2020 wurde einvernehmlich beschlossen, anhand einer einzelnen Person abzuklären, «ob ein Anspruch besteht, rückwirkend Umkleidezeit als Arbeitszeit abzugelten (Grundsatz)». Die Rechtsverfahren der anderen Kläger:innen wurden sistiert, bis ein Urteil zu diesem Grundsatz vorliegt.

Nun hat die vierte Kammer des Zürcher Verwaltungsgerichts am 25. November 2021 die Beschwerde abgewiesen. Es hält vereinfachend gesagt fest, dass Umkleiden zwar eindeutig als Arbeitszeit gelten muss, dass diese aber nicht unbedingt zusätzlich entschädigt werden müsse, wenn dies im Personalreglement so vorgesehen sei, und dass in diesem Falle kein Anspruch auf eine rückwirkende Zahlung bestehe. Oder anders gesagt: Das Verwaltungsgericht bestätigt, dass mit dem Umkleiden Arbeit geleistet wird, legitimiert dies aber als Gratisarbeit.

Ob die dem Urteil zugrundeliegende Gesetzgebung fragwürdig ist oder ob das Verwaltungsgericht selber einen mehr als fragwürdigen Entscheid gefällt hat, spielt im Moment keine Rolle. Offensichtlich ist aber, dass beim Thema Umkleidezeit weiterhin Klärungsbedarf besteht auf allen Ebenen.

Der VPOD kann gegen den Entscheid des Zürcher Verwaltungsgerichts bis Mitte Januar 2022 beim Bundesgericht Beschwerde einreichen. Das Bundesgericht wird sich allerdings nicht materiell mit der Klage befassen, sondern einzig beurteilen, ob das Urteil des Verwaltungsgerichtes offensichtlich unrichtig, also missbräuchlich sei. Nur in diesem Extremfall würde das Bundesgericht das Urteil des Verwaltungsgerichtes kassieren. Die Chancen, dass die Kläger:innen hier zu ihrem Recht kommen, ist also bei der heutigen Gesetzeslage wohl klein. Aber das Bundesgericht kann allenfalls in seiner Begründung weitere Hinweise liefern, wie mit dem Thema weiter umzugehen sei.

Was bedeutet das nun für den VPOD und für die Kläger:innen?

  • Das Verwaltungsgericht bestätigt einmal mehr, dass betrieblich verordnetes Umkleiden als Arbeitszeit zu gelten hat. Entsprechend muss sie erfasst und im Rahmen der Arbeitszeiterfassung ausgewiesen werden.
  • Für diese Umkleidezeit kann gemäss Verwaltungsgericht eine Entschädigung vereinbart und ausbezahlt werden, die vom regulären Lohn abweicht (z.B. eine Pauschale).
  • Zentral ist für den VPOD weiterhin, dass gemäss gesetzlichen Vorgaben die Arbeitszeit korrekt erfasst und ausgewiesen werden muss – also inklusive Umkleidezeit. Dies hält auch die vor kurzem an der Universität Bern veröffentlichte Masterarbeit «Umkleidezeiten nach schweizerischem Arbeitsrecht» von Dominique Schläfli fest. Weder am USZ noch an anderen Spitälern wird dies gesetzeskonform gemacht.
  • Der VPOD wird sich darauf konzentrieren, die undokumentierte Arbeitszeit (Umkleiden, Einlesen ausserhalb der erfassten Arbeitszeit usw.) einzufordern und wo nötig Anzeige beim Arbeitsinspektorat einzureichen.
  • Zuständig für die Überprüfung der Arbeitszeiterfassung und die Überwachung, dass die gesetzlich zulässige Arbeitszeit eingehalten wird, sind die Arbeitsinspektorate, die dem Amt für Wirtschaft und Arbeit AWA unterstehen. Dieses weigert sich bisher, seine Arbeit zu machen. Der VPOD hat deshalb bei der Geschäftsleitung des Zürcher Kantonsrates bereits im April eine Aufsichtsbeschwerde gegen das AWA eingereicht. Die Antwort ist immer noch ausstehend.

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