5 Jahre sind 5 Jahre!

Von: Sandra Vögeli

Die Verwaltungskommission des Obergericht Zürich hat im gerade veröffentlichen Entscheid einer teilzeitangestellten Bezirksrichterin Recht gegeben: Fünf Jahre Berufserfahrung sind auch dann fünf Jahre, wenn die Richter*in Teilzeit arbeitet. Ein Sieg für das VPOD-Mitglied, ihre Richterkolleg*innen und die Gleichstellung.

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Das Lohnsystem des Kantons Zürich unterscheidet bei der Lohnklasse zwischen Bezirksrichter*innen mit wenig Richtererfahrung (Lohnklasse 24) und solchen mit mehrjähriger (in der Regel mindestens fünf Jahren) Erfahrung (Lohnklasse 25). In der Praxis hiess dies bisher: Vollzeitrichter*innen genossen nach fünf Jahren Richtertätigkeit einen Lohnanstieg, Teilzeitrichter*innen (in der Regel 50%-Pensen) jedoch erst nach sieben Jahren. Damit gab sich eine Teilzeit-Bezirksrichterin aus Zürich nicht zufrieden und forderte bereits nach fünf Jahren in die Lohnklasse 25 überführt zu werden. Die Berufserfahrung neben der Länge noch nach Beschäftigungsgrad zu unterscheiden sei nicht sachgerecht und würde gegen das Gleichbehandlungsgebot verstossen. Dem VPOD-Mitglied wurde im Entscheid der Verwaltungskommission des Obergerichts Zürich vom 30. November 2020 Recht gegeben.

Die Verwaltungskommission hat sich mit der Frage beschäftigt, wie der Begriff «Richtererfahrung» auszulegen sein. Sie kommt zum Schluss, dass es sich dabei um eine rein zeitliche Grösse handelt und nicht um eine inhaltliche. So wie es nicht massgebend ist, in welchen Bereichen ein*e Richter*in mehrjährige Erfahrung gesammelt hat, ob er/sie einen längeren Urlaub bezog, wegen Militär oder Krankheit längere Zeit ausfiel, kann es gemäss Obergericht auch nicht relevant sein, ob die/der Richter*in voll- oder teilzeit tätig war. Dem Umstand, dass Teilzeit-Richter*innen durch ihren Beschäftigungsgrad nach fünf Berufsjahren im Total weniger Stunden als Vollzeit-Richter*innen tätig waren (Nettoerfahrung), wird bereits dadurch Rechnung getragen, dass sie für das Teilzeitpensum entsprechend weniger Lohn bekommen.

Der Entscheid ist auch im Lichte der Gleichstellung sehr erfreulich. Die Verwaltungskommission des Obergerichts hat dem VPOD-Mitglied auch diesbezüglich Recht gegeben: Die bisherige Praxis war eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach Art. 8 Abs. 1 und 3 der Bundesverfassung. Eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes liegt nämlich auch dann vor, wenn sich eine geschlechtsneutrale Regelung in negativer Weise deutlich mehr auf Frauen auswirkt (indirekte Diskriminierung). Das Obergericht geht von einem Frauenanteil unter den Teilzeitrichter*innen an den Bezirksgerichten des Kantons Zürich von 77.5% aus. So waren deutlich mehr Frauen als Männer von der nachteiligen Praxis betroffen. Sodann hat die Verwaltungskommission geprüft, ob objektive Gründe die - für mehrheitlich weibliche Richter*innen - negative Regelung rechtfertigen können. Sie nimmt dabei Bezug auf das Bundesgericht: «So kann unter Umständen im formal geschlechtsneutralen Kriterium des Dienstalters eine indirekte Diskriminierung stecken, da Frauen im Durchschnitt eher ihre Arbeitskarriere zum Zwecke der Kinderbetreuung unterbrechen und daher weniger berufliche Erfahrung sammeln können.» (BGE 124 II 409 E. 9d) Die Lohnerhöhung auf die Nettoerfahrung abzustellen, würde darum gegen das Diskriminierungsverbot verstossen, da das Kriterium der Erfahrung übermässig gewichtet würde, so die Verwaltungskommission.

Der VPOD freut sich sehr über den Entscheid der Verwaltungskommission des Obergerichts und auch darüber, dass das Obergericht bereits aktiv geworden ist, um die Praxisänderung für berechtigte Teilzeit-Bezirksrichter*innen rückwirkend anzuwenden.