Mit einem Schreiben an den Verband der Züricher Krankenhäuser VZK zuhanden der von ihm vertretenen Spitaldirektionen fordert der VPOD diese auf, die Umkleidezeit gemäss gesetzlichen Vorgaben endich zu erfassen und anzurechnen. Hier das Schreiben des VPOD vom 3.12.2022:
Einschreiben
Verband Zürcher Krankhäuser (VZK)
Nordstrasse 15
8006 Zürich
Zürich, 3. Dezember 2022
Anrechnung Umkleidezeit
Sehr geehrter Herr Dr. Schär
Sehr geehrte Damen und Herren
Wie Ihnen bestens bekannt ist, fordert der Verband des Personals öffentlicher Dienste VPOD seit 2018 die Spitäler und Kliniken zur Erfassung der Umkleidezeit als Arbeitszeit auf. Das Kinderspital Zürich anerkannte als eines der ersten Spitäler ab 1. April 2019 die Umkleidezeit als Arbeitszeit an. Das grösste Spital im Kanton, das Universitätsspital Zürich USZ, zog auf 1. August 2019 nach. Das Kantonsspital Winterthur KSW hat beschlossen und angekündigt, per 1. April 2023 die Umkleidezeit anzurechnen. Das Spital Bülach bezahlte rückwirkend ab 1. Juli 2021 CHF 75 an die Umkleidezeit. Weitere Gesundheitsbetriebe wie das Stadtspital Zürich, aber auch Alters- und Pflegheime wie das Tertianum haben ebenfalls entsprechende Massnahmen beschlossen.
Dass die Umkleidezeit Arbeitszeit darstellt, ist in mehreren Entscheiden von den Gerichten nie in Frage gestellt worden. Das Bundesgericht hat einzig im Rahmen der engen Kognition der Willkür festgehalten, es sei aufgrund der bisher gelebten Praxis nicht unhaltbar, wenn diese Umkleidezeit in der Vergangenheit nicht bezahlt worden sei respektive eine rückwirkende Lohnnachzahlung nicht zwingend notwendig sei .
Die ehemals gelebte Praxis hat sich nun insoweit verändert, als eine Vielzahl von Spitälern die Umkleidezeit entschädigt. Auch in der Rechtslehre ist der Umstand der Bezahlung der Umkleidezeit heute anerkannt (Schläfli, Umkleidezeiten nach schweizerischem Arbeitsrecht, RiU, Band 50, 2022. S. 44 f.; Petrik, Ist Umkleidezeit Arbeitszeit? Pflegerecht 2019, S. 144). Es spricht also alles dafür, die Umkleidezeit in Zukunft als Arbeitszeit zu entschädigen.
Obwohl Art. 13 ArGV1 eine Definition der Arbeitszeit enthält und die Umkleidezeit gemäss Arbeitsgesetz als Arbeitszeit zu gelten hat, wird diese Arbeitszeit in Spitälern nicht erfasst. Gemäss Art. 73 Abs.1 lit. c ArGV1 i.V. Art. 46 Arbeitsgesetz (ArG) sind die Arbeitszeiten lückenlos zu erfassen. Wer sich vorsätzlich dieser Pflicht widersetzt, macht sich strafbar (Art. 59 Abs. 1 lit. b ArG). Strafbar sind die für die Aufzeichnung zuständigen Organe (Art. 59 Abs. 2 ArG i.V Art. 6 Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht, [VStrR, SR 311.0]). Wir gehen davon aus, dass Sie Ihre Mitglieder darauf hinweisen werden, diesen Missstand zu beheben.
Der VPOD möchte gerne mit Ihnen die flächendeckende Einführung der Umkleidezeit als Arbeitszeit in den Spitälern und Klinken des Kantons Zürich besprechen.
Gerne sehen wir einem Besprechungstermin mit Ihnen entgegen.
Freundliche Grüsse
Roland Brunner, Sekretär VPOD Sektion ZH Kanton