Neuer Berufsauftrag

Der neue Berufsauftrag tritt mit Beginn des Schuljahres 2017/18 in Kraft. In vielen Schulen sorgt die Einführung für Verunsicherung.

>> http://berufsauftrag.ch

Der VPOD führte bereits in vielen Schulen im ganzen Kanton für die Lehrpersonen Workshops durch, um das Team auf eine kritische und faire Umsetzung vorzubereiten. Der VPOD will mit diesem FAQ (Frequently Asked Questions) Antworten und Empfehlungen auf die häufigsten Fragen der Lehrpersonen geben. Das FAQ wird laufend ergänzt.


Willst du mehr über den neuen Berufsauftrag aus Sicht der Lehrpersonen erfahren und mit dem VPOD für dein Team einen Workshop durchführen? Dann melde dich bei mir: . Individuelle Beratung zum neuen Berufsauftrag ist exklusiv den VPOD-Mitgliedern vorbehalten. Deshalb heute noch Mitglied werden!

VPOD - FAQ

Wie viele Stunden muss ich arbeiten beziehungsweise habe ich für die Erfüllung meiner Berufspflichten zur Verfügung?

Wie hoch wird mein Beschäftigungsgrad sein?

Worin unterscheiden sich die Schulferien und meine persönlichen Ferien? Was ändert der neue Berufsauftrag?

Unsere Schulleitung will uns in den Schulferien für verschiedene Arbeiten aufbieten. Darf sie das?

Wie verteilt sich die Arbeitszeit auf die verschiedenen Tätigkeitsbereiche?

Die Schule will mir einen tieferen Faktor für die Berechnung der Lektionenpauschale zuweisen, da ich weniger Zeit für die Vor- und Nachbearbeitung meines Unterrichts benötigen würde. Ich halte das für unfair und willkürlich!

Was ist der Flexteil?

Wird die Lohndiskriminierung auf der Kindergartenstufe mit dem neuen Berufsauftrag endlich aufgehoben?

Betrifft der nBa auch kommunale Lehrpersonen (DaZ, Logo etc.)

Muss ich als DaZ-Lehrperson noch mehr Aufgaben ausserhalb des Unterrichts übernehmen als jetzt schon?


Wie viele Stunden muss ich arbeiten beziehungsweise habe ich für die Erfüllung meiner Berufspflichten zur Verfügung?

Die zu leistende Netto-Arbeitszeit entspricht neu der Jahresarbeitszeit der übrigen kantonalen Angestellten. Sie ist vom Ferienanspruch und dem Beschäftigungsgrad abhängig. Folgende Zahlen entsprechen einem 100% Pensum (42h/Woche). Die Arbeitszeit reduziert sich mit tieferen Beschäftigungsgrad anteilsmässig:

  • 1‘932 Jahresstunden (4 Wochen Ferien)
  • 1‘890 Jahresstunden (5 Wochen Ferien)
  • 1'848 Jahresstunden (6 Wochen Ferien)

Der VPOD meint: Viele Lehrpersonen werden feststellen, dass sie in Vergangenheit mehr gearbeitet haben, als sie jetzt zur Verfügung haben. Tatsächlich weist die Arbeitszeitstudie der Zürcher Lehrkräfte aus dem Jahr 2000 (Forneck) aus, dass erstens die aufgewendete Arbeitszeit zwischen den LP stark variiert und zweitens im Schnitt höher als die im nBa definierte Arbeitszeit liegt. Es ist zudem anzunehmen, dass seit Erscheinen der Studie die Arbeit für alle LP und insbesondere im Kindergarten zugenommen hat. Der Berufsauftrag entschärft diese Problematik nicht, er wird aber den gestiegenen Arbeitsaufwand für die Tätigkeitsbereiche ausserhalb des Unterrichts sichtbar machen.


Wie hoch wird mein Beschäftigungsgrad sein?

Alle Lehrpersonen haben grundsätzlich Anspruch auf den bisherigen Beschäftigungsgrad. In diesem Fall ist keine Änderungskündigung nötig und alle amtierenden LP erhalten eine neue Verfügung. Bei der Überführung wird der aktuelle Beschäftigungsgrad auf die nächste Ganzzahl aufgerundet. Die Lektionenzahl ist diesbezüglich unerheblich. Auf der Kindergartenstufe entspricht der neue Beschäftigungsgrad dem bisherigen Beschäftigungsgrad multipliziert mit 88 Prozent. Diese Zahl wird ebenfalls auf die nächste ganze Zahl aufgerundet (siehe Kindergarten). Bei den Fachlehrpersonen ist es nicht mehr möglich ein jährlich änderndes Pensum zu definieren. Im neu definierten Berufsauftrag bleibt der Beschäftigungsgrad im Prinzip gleich auch wenn die Lektionenzahl von Jahr zu Jahr variieren kann.

VPOD: Weiterhin gilt, dass du als LP eine Änderung des Beschäftigungsgrades beantragen kannst. Dafür wird das Einverständnis der Schulpflege benötigt. Umgekehrt gilt, dass du keiner von der Schule vorgeschlagenen Änderung gegen deinen Willen zustimmen musst. Beharre auf dein Recht auf den gleichen Beschäftigungsgrad wie im Vorjahr. Will die Schule trotzdem dein Beschäftigungsgrad anpassen, muss bis zum 31. März eine Teilkündigung bzw. eine Teilentlassung aufgrund schulorganisatorischer Massnahmen ausgesprochen werden. Dir muss dabei das rechtliche Gehör gewährt werden. Dieses Vorgehen kann zudem eine Abfindung auslösen. Der VPOD bietet in solchen Situationen den bisherigen und neuen Mitgliedern Unterstützung an.


Worin unterscheiden sich die Schulferien und meine persönlichen Ferien? Was ändert der neue Berufsauftrag?

Die Schulferien dienen den Lehrkräften nicht nur zur Erholung, sondern auch zur Kompensation der während der Schulwochen geleisteten Mehrarbeit. Während der Schulzeit arbeiten Lehrpersonen mehr als die vorgesehen 42 Stunden pro Woche (bei 100%), da eine überdurchschnittliche zeitliche Belastung besteht (Elterngespräche, Projekte, Veranstaltungen etc.). Lehrpersonen haben im Minimum Anspruch auf 4 Wochen bezahlte Ferien (zusätzlich zur Überzeitkompensation). Diese Ferien können nur in den Schulferien bezogen werden. Anstelle der altersbedingten Pensenreduktion erweitert sich der persönliche Ferienanspruch bei den Lehrpersonen ab Beginn des Schuljahres in dem sie das 50. Altersjahr vollenden auf 5 Ferienwochen und das 60. Altersjahr vollenden auf 6 Ferienwochen.

VPOD: Durch die neuen Ferienregelung verfällt auch die bisherige altersbedingte Pensenreduktion. Die Umstellung benachteiligt verdiente ältere Lehrpersonen, die eben erst in den Genuss der altersbedingten Pensenreduktion gekommen sind oder kurz davorstehen. Beispielsweise würde eine LP die mit der Einführung des neuen Berufsauftrages das 57. Altersjahr vollenden, bis zur Pensionierung insgesamt 10 Wochen länger arbeiten, als mit der alten Regelung. Der VPOD fordert gemeinsam mit den anderen Lehrpersonalverbänden eine Besitzstandsregelung, welche von der Bildungsdirektion verweigert wird. Eine rechtliche Anfechtung dieser Benachteiligung erscheint zurzeit wenig erfolgsversprechend. Der VPOD empfiehlt den LP die eine zusätzliche Ferienwoche erhalten, mit der SL zu prüfen, wo sie gegenüber dem Aufwand im Vorjahr entlastet werden kann.


Unsere Schulleitung will uns in den Schulferien für verschiedene Arbeiten aufbieten. Darf sie das?

Die Schulleitung besitzt die Kompetenz maximal eine Woche in den Schulferien - allenfalls aufgeteilt in zwei Teile, für die Arbeit in den Tätigkeitsbereichen Schule und Zusammenarbeit festzulegen. Das ist eine Verbesserung. Bis anhin existierte keine einschränkende Regelung.

VPOD: Die Schulleitungen sind verantwortlich für eine frühzeitige und verbindliche Planung der Termine. Dies gilt auch für das Festlegen von Veranstaltungen während den Schulferien.


Wie verteilt sich die Arbeitszeit auf die verschiedenen Tätigkeitsbereiche?

Die Lehrpersonalverordnung sieht für die Tätigkeitsbereiche folgende Werte vor:

• Unterricht: 58 Stunden pro Wochenlektion (pauschal)
• Schule: 60 Stunden (bei 100%)
• Zusammenarbeit 50 Stunden (bei 100%)
• Weiterbildung: 30 Stunden (bei 100%)
• Klassenlehrperson: 100 Stunden pro Klasse (pauschal)

VPOD: Lediglich ein kleiner Anteil der Arbeitszeit (rund 15%) wird erfasst. Allfällige Mehrarbeit (oder Minderarbeit) in den pauschal angerechneten Tätigkeitsbereichen werden nicht erfasst und bleiben verschleiert. Der VPOD empfiehlt den LP die ihren Arbeitsaufwand überwachen wollen, auch über ihre Arbeitszeit im Tätigkeitsbereich Unterricht und im Tätigkeitsbereich Klassenlehrperson Buch zu führen, um allfällige Entlastungsmassnahmen mit der SL zu besprechen. Diese geschieht auf freiwilliger Basis und hat keinen direkten Einfluss auf die Pauschale und die vereinbarte Jahresarbeitszeit. Jedoch erhofft sich der VPOD dadurch, dass der Aufwand und allfällige Mehrarbeit transparent wird.


Die Schule will mir einen tieferen Faktor für die Berechnung der Lektionenpauschale zuweisen, da ich weniger Zeit für die Vor- und Nachbearbeitung meines Unterrichts benötigen würde. Ich halte das für unfair und willkürlich!

Die Arbeitszeit im Bereich Unterricht wird nicht erfasst, sondern pauschal berechnet. Das Lehrpersonalgesetz bestimmt in welchen Fällen eine Schulleitung den Arbeitszeitfaktor von 58 Stunden erhöhen und senken darf. Eine Reduktion des Faktors hätte zur Folge, dass der Anteil der zur Verfügung stehende Zeit im Bereich Unterricht kleiner wird und die Arbeit die in den anderen Tätigkeitsbereichen geleistet werden muss, grösser wird oder der Beschäftigungsgrad reduziert wird.

VPOD: Der VPOD und die anderen Lehrpersonalverbände lehnen eine Anpassung des Faktors gegen unten strikte ab. Die Verbände sind überzeugt, dass dieser Faktor bereits jetzt zu tief angesetzt ist und den Faktor 60 gefordert. Insbesondere Fachlehrpersonen sind von einer Kürzung bedroht. Die Lehrpersonen sollen sich gegen eine unverhältnismässige Anpassung wehren. Der VPOD bietet seinen Mitgliedern dabei Unterstützung.


Was ist der Flexteil?

Der Flexteil ist die restliche zu leistende Arbeitszeit, die noch nicht an einen Tätigkeitsbereich gebunden ist. Es wird mit der SL vereinbart, für welche Arbeiten in welchen Tätigkeitsbereichen diese Zeit eingesetzt werden soll.

VPOD: Die Lehrperson soll und kann mitentscheiden, für was diese Zeit aufgewendet werden soll. Wie empfehlen beim Gespräch mit der Schulleitung, konkrete Vorschläge und den erwarteten Zeitaufwand einzubringen. So wird gewährleistet, dass du deine Stärken und Interessen gezielt einsetzen kannst und der nötige Zeitaufwand realistisch eingeschätzt wird. Bei der Jahresplanung soll darauf geachtet werden, dass nicht alle Stunden verplant werden und ein kleiner Spielraum für Unvorhergesehenes übrigbleibt. Diese Reserve sollte auch nicht zu hoch sein, da ansonsten eine Reduktion des Beschäftigungsgrades ins Auge gefasst werden könnte. Beachte: 1 Stellenprozent entspricht ca. 19 Netto-Jahresarbeitsstunden.


Wird die Lohndiskriminierung auf der Kindergartenstufe mit dem neuen Berufsauftrag endlich aufgehoben?

Nein, der Berufsauftrag überträgt die Ungerechtigkeit lediglich in ein neues System. Die besonderen Unterrichtssequenzen und Gegebenheiten der Kindergartenstufe (Auffangzeiten, begleitete Pausen) werden weiterhin nicht als vollwertige Arbeit anerkannt. Ob die Lohndiskriminierung aufgehoben wird, ist vom Entscheid des Bundesgerichts über unsere Lohnklage abhängig (www.lohnklage-kindergarten.ch).

Bis anhin erhielten KiGa-LP für ein Vollpensum von 23 Wochenstunden 87% Lohn ihrer eigenen Lohnkategorie (100% der Lohnkategorie I = 87% der Lohnkategorie II). Neu soll mit einem Beschäftigungsgrad von 88% 24 Wochenlektionen abgedeckt werden. Damit erhalten KiGa-LP in Zukunft 88% Lohn der Lohnkategorie II. Die Arbeitszeit die für die Arbeit ausserhalb des Unterrichts geleistet werden muss, entspricht derjenigen auf den anderen Schulstufen. Unter dem Strich hat das folgende Vor- und Nachteile:

+ Leicht höherer Bruttolohn, dank Erhöhung der VZE auf 88%
+ Höhere Pensionskassen Sparbeiträge dank Reduktion des Koordinationsabzuges auf den formell tieferen Beschäftigungsgrad
+ Klassen-LP pauschale unabhängig des Beschäftigungsgrades (100 Stunden pro Klasse!)

- Tieferer Nettolohn da höhere BVK Abzüge. Wegen des BVK-Debakels, trifft dies auf viele kantonale Angestellte zu, aber durch die Reduktion des Koordinationsabzuges ist der Effekt auf Kindergartenstufe ungleich höher.
- Tiefere Verpflegungszulage da Anpassung an den formell tieferen Beschäftigungsgrad
- Verschleierung der Mehrarbeit: Vorher 87% Lohn für 100% Beschäftigungsgrad, neu: 88% Lohn für 88% Beschäftigungsgrad. Spielt aber für die Lohnklage direkt keine Rolle.


Betrifft der nBa auch kommunale Lehrpersonen (DaZ, Logo etc.)

Ja, in den meisten Gemeinden gilt für die kommunal angestellten Lehrpersonen ebenfalls das neue Jahresarbeitszeitmodell. Gemeindeeigene gesetzliche Regelung gehen aber vor. Unterrichtet eine Lehrperson neben kantonalen Lektionen auch DaZ-Aufnahmeunterricht, gilt für den kommunalen Bereich auch das neue Jahreszeitmodell.


Muss ich als DaZ-Lehrperson noch mehr Aufgaben ausserhalb des Unterrichts übernehmen als jetzt schon?

Wie bei allen Fachlehrpersonen ist bei DaZ-LP der Flexteil (noch nicht gebundene Arbeitsstunden) ziemlich gross, da sie keinen Anspruch auf die 100 Stunden Pauschale für Klassenlehrpersonen haben. DaZ-LP haben jedoch aufgrund ihres Pflichtenhefts einen ausserordentlichen Aufwand insbesondere im Tätigkeitsbereich Zusammenarbeit. So koordinieren DaZ-Lehrpersonen die Förderung von DaZ-Lernenden mit anderen beteiligten Lehrpersonen, insbesondere mit der verantwortlichen Klassenlehrperson.
Der VZL DaZ und der VPOD empfehlen bei der Planung bis zu 100 Stunden aus dem Flexteil für diesen außerordentlichen Aufwand im Bereich Zusammenarbeit zu reservieren. Ein Vorschlag zur Berechnung: Zwei Jahresstunden pro SuS. Eine DaZ-LP mit einem Beschäftigungsgrad von 100% setzt für die Zusammenarbeit im Normalfall 100 Stunden aus dem Flexteil ein. Übersteigt der Aufwand dieser Richtzeit, muss die LP zwingend in einem anderen Tätigkeitsbereich entlastet werden.

  • Merkblatt Pensenvereinbarung

    So gehst du bei der Pensenvereinbarung vor

  • Zeiterfassungstool der Verbände

    Lediglich ein kleiner Anteil der Arbeitszeit (rund 15%) wird erfasst. Allfällige Mehrarbeit in den pauschal angerechneten Tätigkeitsbereichen werden nicht erfasst und bleiben verschleiert.

  • Weniger Autonomie, mehr Bürokratie - Keine Entlastung

    Mit dem neuen Berufsauftrag büssen die Lehrpersonen Zeitautonomie ein, ohne dass sie dadurch merklich entlastet werden. Den Schulleitungen dient der nBa als Personalführungsinstrument, wobei viele Schulleitungen dieses Instrument gar nie gewünscht haben.

  • Zeitdiebstahl

    Die Umstellung von der Lektionen- zur Beschäftigungsgradlogik führt bei bestimmten Lehrpersonengruppen zu einer Abwertung der Arbeitszeit. Die Konsequenz ist eine Steigerung des zeitlichen Arbeitsaufwandes oder eine versteckte Lohnkürzung.

  • Mehrarbeit bleibt verschleiert

    Lediglich ein kleiner Anteil der Arbeitszeit (rund 15%) wird erfasst. Allfällige Mehrarbeit in den pauschal angerechneten Tätigkeitsbereichen werden nicht erfasst und bleiben verschleiert.