Umkleidezeit: So nicht!

Das Kinderspital Kispi und das Universitätsspital Zürich USZ haben den Grundsatz anerkannt, dass Umkleidezeit als Arbeitszeit angerechnet werden muss. In der Umsetzung unterscheiden sich die zwei Spitäler aber fundamental.

Am Kispi erfolgt die Umsetzung aber unter Einbezug des Personals und seiner Verbände. Eine erste Evaluation hat stattgefunden und Probleme aufgezeigt. Diese werden nun gemeinsam weiterbearbeitet. Weitere Informationen hier

Am USZ hingegen hat die Direktion ohne Einbezug des Personals und seiner Verbände von oben herab eine Umsetzung beschlossen, die am 1. August in Kraft gesetzt wurde. Das Personal wehrt sich gegen das Vorgehen der Direktion und die Art der Umsetzung.

  • Berechnung der 15 Minuten pro Dienst: Eine grosse Umfrage des VPOD hat klar gezeigt, dass die Umkleidezeit am USZ deutlich länger ist als an den anderen Häusern (weitläufiges Gelände, langsame Lifte usw.). Hier müssen 20 Minuten pro Tag angerechnet werden.
  • Vergütung der bisherigen Umkleidezeit: Die Vergütung mit einem Arbeitstag (bei Stellen­antritt ab 1.5.2019) resp. zwei Arbeitstagen (bei Stellenantritt vor 30.4.2019) ist völlig ungenügend und entspricht nicht einmal den vom USZ definierten 15 Minuten pro Tag. Eine Vergütung für die letzten fünf Jahre wird vom USZ verweigert und muss vom VPOD gerichtlich erstritten werden.
  • Verlängerung des Dienstes: Statt die Umkleidezeit – wie jetzt beschlossen – mit einer Verdichtung der Arbeit und einer weiteren Verkürzung der Übergabezeiten auf Kosten des Personals zu kompensieren, ist die Umkleidezeit mit mehr Personal aufzufangen. Das USZ weigert sich aus Kostengründen, das zu tun.
  • Erfassen von Mehrzeit: Das USZ musste auf Druck des VPOD (Intervention beim Arbeits­inspek­torat des Kantons Zürich) anerkennen, dass die bisherige Regelung, Mehrzeit erst ab 15 Minuten anzu­rechnen, rechtswidrig ist und hat dies nun korrigiert. Weiterhin wird Arbeitszeit aber nicht gemäss gesetzlichen Bestimmungen dokumentiert, weil Beginn und Ende der Arbeitszeit (Eintreffen auf dem Betriebsgelände, Umkleiden und Wegzeiten zur Abteilung) nicht erfasst werden.
  • Verletzung der Mitwirkungsrechte: Das Arbeitsgesetz kennt klar definierte Mitwirkungs­rechte des Personals. Mit seinem Vorgehen hat das USZ wiederholt und systematisch diese Mitwirkungsrechte verletzt. Der VPOD hat deswegen gegen das USZ Anzeige beim Arbeits­inspektorat des Kantons Zürich eingereicht.

Als Spitalangestellte und Pflegefachleute stellen wir die Patient*innen in den Mittelpunkt. Die Umsetzung der gesetzlich als Arbeitszeit festgelegten Umkleidezeit darf nicht auf Kosten der Pflege, also von Personal und Patient*innen geschehen.

Sowohl der VPOD als auch der Personalausschuss des USZ und die Angestellten einzelner Abteilungen haben deutlich gegen die beschlossene und in Kraft gesetzte Anrechnung der Umkleidezeit Stellung genommen. Auch die Patientenstelle Zürich wehrt sich dagegen, da diese Umsetzung auf Kosten des Personals und damit auch der Patient*innen erfolgt. Sie finden diese Dokumente in der Beilage.

Nadine Constantin, Dipl. Pflegefachfrau HF, NDS Intensivpflege