Vier Wochen Ferien für Umkleidezeit!

Von: Roland Brunner

Das Arbeitsgericht Bülach hat entschieden: Die Umkleidezeit am Spital Bülach muss rückwirkend ab 2016 vergütet werden. Die Kläger*innen erhalten im Durchschnitt vier Wochen Ferien zugesprochen.

Das Arbeitsgericht Bülach hat mit Urteil vom 19. Februar 2021 die Klage von Angestellten des Spitals Bülach zu einem grossen Teil gutgeheissen und entschieden, dass ab 2016 die Umkleidezeit als Arbeitszeit zu entschädigen ist. Ein wichtiges Urteil für die Betroffenen, den VPOD und alle Angestellten mit betrieblicher Umkleidepflicht.

Die Klagen der Betroffenen wurden mit einer differenzierten Begründung zu einem grossen Teil gutgeheissen und folgt in wesentlichen Punkten der Argumentation von Rechtsanwalt Markus Bischoff, der die Kläger*innen und den VPOD in dieser Sache vertritt. Zwar argumentiert das Arbeitsgericht, dass das Spital bis Ende 2015 ein öffentlich-rechtlicher Zweckverband gewesen sei und das Arbeitsgesetz deshalb nicht zur Anwendung komme. Somit sei es in der Ausgestaltung des Personalrechtes frei gewesen. Für die Zeit bis 2016 sei die Umkleidezeit deshalb nicht zu entschädigen.

Mit der Umwandlung des Spitals in eine privatrechtliche AG sei ab 2016 das Arbeitsgesetz anzuwenden. Deshalb habe Umkleidezeit in jedem Fall als Arbeitszeit zu gelten. Weil das Spital die Bezahlung der Umkleidezeit nicht explizit ausgeschlossen habe, sei diese aufgrund der Rechtsprechung zu entschädigen . Somit sei die Umkleidezeit ab 2016 im Umfang von 15 Minuten pro Tag auszurichten. Dem Spital stehe aber die Möglichkeit der (Zeit-)Kompensation anstelle der Geldzahlung zu.

Die Klagen wurden im Umfange von ca. 70% gutgeheissen. Einer Angestellten, welche inzwischen pensioniert ist, wurden rund 5'200 Franken nebst Zinsen zugesprochen. Für die anderen acht Klägerinnen wurde die zu kompensierende Zeit ab 2016 festgelegt: Sie erhalten insgesamt eine Zeitgutschrift von 1’282 Stunden oder 160 Arbeitstagen. Im Durchschnitt also 4 Wochen Ferien pro Person! Wenn die Zeit nicht kompensiert werden kann, ist die Umkleidezeit in Geld auszurichten.

Gegen dieses Urteil kann bis Mitte April 2021 beim Zürcher Obergericht Berufung erhoben werden. Aber schon jetzt ist dies ein wichtiger Erfolg für die Betroffenen und den VPOD.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Bülach hier als PDF