Kanton anerkennt Umkleidezeit!

Von: Roland Brunner

Für einmal wird endlich gut, was lange währt... Der Kanton Zürich anerkennt betrieblich verordnetes Umkleiden als Arbeitszeit und hat eine entsprechende Richtlinie veröffentlicht.

Das Personalamt des Kantons Zürich hat heute (18.3.2021) eine Richtlinie erlassen, die per 1. April 2021 in Kraft tritt. Umkleiden muss als Arbeitszeit angerechnet werden!

In der Richtlinie ist festgehalten:

Grundsatz: An-/Umziehen ist keine Arbeitszeit

Grundsätzlich wird für das An- oder Umziehen der Kleidung, die bei der Erfüllung der Arbeit getragen wird, keine Arbeitszeit angerechnet. Dabei ist es unbeachtlich, ob es sich um besondere Arbeits- bzw. Dienstkleidung (nachfolgend Arbeitskleidung genannt) handelt oder um allgemeine Kleidung.

Ausnahme: Umziehen ist Arbeitszeit

Ausnahmsweise ist Umkleidezeit jedoch als Arbeitszeit anzurechnen, wenn zwingende Gründe für die besondere Arbeitskleidung bestehen und die Arbeitskleidung aus sachlichen Gründen am Arbeitsplatz angezogen werden muss.

Das Personalamt legt dann drei Kriterien fest, nach denen Umkleidezeit als Arbeitszeit angerechnet werden muss. Und auch bezüglich Wegzeiten definiert das Personalamt, was gilt:

Sofern die Umkleidezeit als Arbeitszeit anzurechnen ist, gilt für den Weg von der Garderobe zum Einsatzort Folgendes: Wird für das Umziehen eine spezielle Garderobe zur Verfügung gestellt und müssen die Mitarbeitenden danach zum Einsatzort verschieben, ist die Wegzeit von der Garderobe zum Einsatzort zusätzlich zur Umkleidezeit als Arbeitszeit anzurechnen.

und weiter:

Die anzurechnende Arbeitszeit setzt sich zusammen aus der Umkleidezeit und einer allfälligen Wegzeit. Als Massstab gilt das zügige Umziehen ohne Zeitdruck bzw. die normalerweise tatsächlich benötigte Wegzeit in zügigem Schritttempo. Eine pauschale Anrechnung der Umkleide- und/oder Wegzeit an die Arbeitszeit ist im Rahmen einer Weisung zulässig (vgl. «Erlass einer Weisung»). Die Pauschale hat sich an den tatsächlichen Verhältnissen zu orientieren.

Das Personalamt empfiehlt den Verwaltungseinheiten des Kantons, eine entsprechende Weisung zu erlassen.

Der VPOD ist erfreut darüber, dass der Grundsatz endlich auch beim Kanton anerkannt und umgesetzt wird. Dies ist um so wichtiger, als sich auch viele Städte und Gemeinden im Kanton Zürich nach dem kantonalen Reglement richten. Es ist zu erwarten, dass auch sie diese Regelung nun endlich umsetzen werden.

Michèle Dünki-Bättig, Präsidentin der VPOD Sektion Zürich Kanton, hat mit einem Vorstoss im Kantonsrat diese Regelung schon im Oktober 2018 eingefordert. Jetzt hält sie fest: «Wir freuen uns sehr über dieses wichtige Zeichen des Kantons. Das zeigt, dass unser Einsatz für die Umkleidezeit als Arbeitszeit Wirkung hat! Wir fordern nun die Städte und Gemeinden auf, nachzuziehen und damit etwas zu besseren Arbeitsbedingungen im Gesundheitswesen und anderen Branchen, die von der betrieblichen Umkleidepflicht betroffen sind, beizutragen!»

Die Richtlinie des Kantons Zürich hier