Rechtliche Situation
Umkleidezeit=Arbeitszeit ist kein Goodie, kein Geschenk eines grosszügigen Arbeitgebers, sondern steht den Angestellten vom Gesetz her zu. Denn das Gesetz besagt: die Zeit, in der sich die Arbeitnehmenden dem Arbeitgeber zur Verfügung halten müssen, gilt als Arbeitszeit. Sich zur Verfügung halten tun die Angestellten dann, wenn sie ihre Aufgaben gemäss Vertrag erfüllen und die Weisungen des Arbeitsgebers befolgen. Zu Letzterem gehört auch das angeordnete Umkleiden.
Öffentlich-rechtliche Betriebe argumentieren gerne, dass sie gar nicht dem Arbeitsgesetz unterstellt sind und folglich auch nicht die Umkleidezeit bezahlen müssen. Tatsächlich gilt jedoch die Definition der Arbeitszeit auch für öffentlich-rechtliche Betriebe, und die Definition besagt, dass Umkleidezeit Arbeitszeit ist.
Schweizweit unterschiedliche Regelungen
Es ist der im Herbst 2018 von uns gestarteten Kampagne im Gesundheitsbereich zu verdanken, dass mittlerweile Zehntausende von Angestellten eine bezahlte Umkleidezeit kennen. Schweizweit sind unterschiedliche Regelungen in Kraft. Das Kinderspital Zürich und USZ etwa gewähren 15 Minuten für das Umkleiden, womit sich gleichzeitig die restliche Arbeitszeit verdichtet. Die wohl grosszügigste Lösung ist diejenige der Hirslanden AG mit 4 freien Tagen, während die einem GAV unterstellten Spitäler Inselspital und Universitätsspital Basel eine Pauschale von 60 Franken gewähren, was einer völlig unrealistischen Umkleidezeit von 2 Minuten entspricht.
Stadt Zürich
In der Stadt Zürich wurde die Umkleidezeit bisher in einzelnen Dienstabteilungen angerechnet. Es fehlte aber eine gesetzliche Regelung, welche eine Gleichbehandlung aller städtischen Mitarbeitenden gewährleistet. Die Angestellten des Stadtspitals Triemli und Waid oder eines städtischen Pflegezentrums etwa mussten sich ausserhalb der Arbeitszeit umziehen. Dies wollte der Stadtrat korrigieren.
Der Zürcher Stadtrat hat am 13. Januar 2021 entschieden, dass die Umkleidezeit mit einer Zeitgutschrift oder aus sachlichen Gründen mit einer fixen Geldpauschale von 60.- Franken im Monat bei 100% angerechnet werden soll. Das Gesundheitsdepartement hat angekündigt, dass es die Umkleidezeit mit dieser Geldpauschale – und nicht mit einer Zeitgutschrift – vergelten will.
Wir sind der Meinung, dass 60.- Franken zu wenig sind:
- Eine Pauschale von Fr. 60.- macht bei zwanzig Diensten in einem Monat 3.- Fr. pro Dienst oder – je nach dem welches Salär als Berechnungsbasis dient – ca. 4 Minuten pro Dienst, sprich 2 Minuten für das Umziehen am Anfang und am Ende der Schicht. Das bildet die Realität in keiner Weise ab.
- Bei der Ausarbeitung einer Lösung hat nie ein Einbezug des Personals und der Personalverbände stattgefunden.
- In manchen Dienstabteilungen der Stadt wird die effektive Zeit oder bis zu 15 Minuten vergütet. Diese Ungleichbehandlung innerhalb der Stadt ist untragbar!
- Diese unangemessene Pauschale zeugt nicht von Wertschätzung: Sie enttäuscht dasjenige Personal, das in den letzten Monaten aufgrund der Pandemie ausserordentlich geschuftet hat und motiviert niemanden in einen Gesundheitsberuf einzusteigen.
Wir fordern
Die Umkleidezeit gerecht und transparent zu vergüten. Dies bedeutet, dass die Vergütung oder Anrechnung an die Arbeitszeit weitgehend der Realität entsprechen und somit nachvollziehbar sein muss. Die Stadt muss zusammen mit dem Personal und den Personalverbänden eine Lösung erarbeitet, die zumindest annähernd die effektive Umkleidezeit abbildet.