Spitäler auf der Anklagebank

Von: Roland Brunner

Die Spitäler im Kanton Zürich verstossen systematisch gegen das Arbeitsgesetz, indem sie den Angestellten das Umkleiden nicht als Arbeitszeit anrechnen. Jetzt legt der VPOD dazu eine Umfrage vor und macht offiziell Meldung beim Arbeitsinspektorat des Kantons Zürich.

Vor einem Monat hat der VPOD, die mit 6200 Mitgliedern im Kanton Zürich grösste Gewerk­schaft im öffentlichen Dienst und stark verankert im Gesundheitswesen, publik gemacht, dass an den Spitälern systematisch Recht gebrochen wird. Das Personal, das einer Umkleidepflicht im Betrieb untersteht, kann die dafür aufgewendete Zeit nicht als Arbeitszeit anrechnen.

Der VPOD hat dazu bei den Spitalangestellten eine Umfrage gestartet und legt nun Resultate vor. 755 Spitalangestellte von allen Spitälern im Kanton Zürich haben daran teilgenommen und bestätigen die Aussage des VPOD. Die Auswertung belegt den Umfang dieses Rechtsbruchs.

Für das Umkleiden und den Weg auf die Station und brauchen 67% der Spitalangestellten 10-20 Minuten täglich, wobei dieser Anteil im USZ mit 71% deutlich über dem der anderen Spitäler (63%) liegt. 6% der Spitalangestellten am USZ geben an, für den Weg und das Umkleiden täglich sogar mehr als 20 Minuten aufzuwenden. In den anderen Spitälern sind das 4%.

97% aller Spitalangestellten bestätigen, dass ihnen diese Umkleidezeit nicht als Arbeitszeit angerechnet wird. 1% weiss es nicht, 1% meint, dass die Umkleidezeit teilweise angerechnet werde. Einzig 1% sagt aus, dass ihre Umkleidezeit als Arbeitszeit gelte. Pro Tag 20 Minuten alleine fürs Umkleiden macht im Jahr zwei Wochen unbezahlte Arbeit – ein halber Monatslohn respektive zwei Wochen Ferien. Dazu kommt eine Woche für die weiteren Arbeiten, die nicht angerechnet werden.

Der VPOD hat diese Umfrage nun den Arbeitsinspektoraten des Kantons Zürich zugestellt und diese per Brief aufgefordert, die Einhaltung des Arbeitsgesetzes einzufordern und durchzu­setzen. Zudem bereitet er Lohnklagen vor, um für die betroffenen Spitalangestellten den ihnen vorenthaltenen Lohn für die letzten fünf Jahre gerichtlich einzufordern.