Zürcher Regierungsrat bestätigt: Umkleiden ist Arbeitszeit!

Heute hat der Regierungsrat des Kantons Zürich die Anfrage beantwortet, ob Umkleiden als Arbeitszeit gerechnet werden muss. Und der gibt dem VPOD vollumfänglich recht.

Der Verband des Personals öffentlicher Dienste VPOD, die stärkste Gewerkschaft im Service public und speziell im Gesundheitswesen, führt seit September eine Kampagne «Umkleiden ist Arbeits­zeit» und bereitet entsprechende Lohnklagen vor. Am 22. Oktober 2018 hat Michèle Dünki-Bättig, Präsidentin der VPOD Sektion Zürich Kanton und SP-Kantonsrätin, dazu mit zwei Mitunterzeich­nenden eine Anfrage im Kantonsrat eingereicht (KR-Nr. 317/3018). Diese hat der Regierungsrat heute beantwortet – und er gibt dem VPOD vollumfänglich recht: «Es ist aus Sicht des Regierungs­rates naheliegend, dass vom Arbeitgeber vorgeschriebenes und für die Berufs­ausübung erforderliches Umkleiden von Alltags- in Dienstbekleidung (und umgekehrt) am Arbeits­platz grundsätzlich als Arbeitszeit zu gelten hat.»

Michèle Dünki-Bättig wollte in ihrer Anfrage auch wissen, wie der Regierungsrat sicherstellt, «dass sich die Spitäler des Kantons Zürich und vor allem die kantonalen Spitäler USZ und KSW an das geltende Arbeitsgesetz halten». Hier schwurbelt der Regierungsrat herum und spielt den Ball zurück an das Amt für Wirtschaft und Arbeit AWA und an die Arbeitsinspektorate, die der VPOD auch schon direkt zum Handeln aufgefordert hat: «Zweckmässigerweise klären USZ und KSW stets mit dem AWA, ob und in welchem Umfang tatsächlich anfallende Umkleidezeit ge­mäss Arbeitsgesetz zu vergüten ist.» Zu fragen wäre hier, weshalb AWA und Arbeitsinspekto­rate dies nicht längst getan haben, ist es doch ihre Aufgabe, die Einhaltung des Arbeitsgesetzes zu überwachen.

Der VPDO fordert die Spitäler auf, rückwirkend auf den 1. Januar 2019 das Umkleiden und den Gang von den Garderoben zur Arbeitsstation als Arbeitszeit anzurechnen. Die Schulthess-Klinik hat dies bereits beschlossen und vollzogen. Die anderen Spitäler müssen schnellstmöglich folgen. Gleichzeitig bereitet der VPOD weiterhin Lohnklagen vor, um nötigenfalls diesen Entscheid auch gerichtlich durchzusetzen und um die während der letzten fünf Jahre nicht bezahlte Umkleidezeit rückwirkend einzuklagen. Gemäss Umfrage beim Spitalpersonal, die der VPOD durchgeführt hat, beträgt diese Zeit täglich 15 bis 20 Minuten – auf das Jahr gerechnet also zwei Arbeitswochen und auf fünf Jahre rückwirkend 2,5 Monatslöhne. Bisher haben rund 100 Spitalangestellte den VPOD bevollmächtigt, ihren Lohn gerichtlich einzuklagen. Die Mitteilung des Regierungsrates gibt ihnen recht und wird sicher weitere Spitalangestellte ermutigen, nicht nur recht zu haben, sondern auch recht zu bekommen.